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In Ihrer Familiengeschichte gibt es Hinweise auf deutsche Vorfahren, Sie haben deutsche Großeltern oder Eltern, aber besitzen selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?
Ich helfe Ihnen dabei herauszufinden, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund von Abstammung erwerben können. Möglicherweise sind Sie bereits deutsche/r Staatsangehörige/r und wissen es nur noch nicht.
Sie leben bereits in Deutschland, möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, aber sind sich unsicher, ob Sie die Anforderungen erfüllen? Sie haben einzelne Detailfragen zum Einbürgerungsprozess, auf welche Sie keine Antworten finden?
Gemeinsam finden wir einen Weg, den Prozess der Einbürgerung zu durchlaufen. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht bin ich Ihnen gern bei jeglicher Fragestellung behilflich. Ich gebe Ihnen Einblicke in den Ablauf, Ratschläge wie Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllen können und begleite Sie auf Wunsch durch das gesamte Einbürgerungsverfahren beginnend mit der Vorbereitung der Dokumente, über die Antragstellung, Kommunikation mit den deutschen Behörden bis zum Abschluss des Verfahrens.
Kontaktieren Sie mich gern und wir vereinbaren einen Termin.
Im deutschen Recht werden die Begriffe „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ weitgehend synonym verwendet. Beide bezeichnen die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zum deutschen Staat – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, vom Wahlrecht über die Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union bis zum konsularischen Schutz im Ausland. Während „Staatsangehörigkeit“ der gesetzliche Fachbegriff ist (etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG), hat sich „Staatsbürgerschaft“ im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Der Begriff „Nationalität“ bezieht sich dagegen häufig auf die kulturelle oder ethnische Herkunft und ist im juristischen Sinne nicht mit der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen.
Die deutsche Staatsangehörigkeit (engl. German citizenship) ist im Staatsangehörigkeitsgesetz und ergänzend in Artikel 116 des Grundgesetzes geregelt. Sie kann auf unterschiedlichen Wegen erworben werden: durch Geburt, durch Abstammung von deutschen Eltern, durch Einbürgerung oder über besondere gesetzliche Regelungen wie die Wiedergutmachungseinbürgerung für Nachfahren NS-Verfolgter.
Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist – das sogenannte Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Daneben gilt in Deutschland seit dem Jahr 2000 in eingeschränkter Form auch das Geburtsortprinzip (ius soli): Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Wer als Erwachsener die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, kann einen Einbürgerungsantrag stellen. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juni 2024 ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich – bei besonderen Integrationsleistungen sogar nach drei Jahren. Die früher zwingende Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist entfallen; doppelte Staatsbürgerschaft ist heute der gesetzliche Regelfall.
Nachfahren deutscher Vorfahren, die aufgrund gesetzlicher Diskriminierungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben – etwa Kinder einer deutschen Mutter, die vor dem 1. April 1953 mit einem ausländischen Vater verheiratet war – können die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung erwerben. Dieses Verfahren nach § 5 StAG ist deutlich unkomplizierter als ein klassischer Einbürgerungsantrag.
Personen, denen zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wurde, sowie deren Nachkommen haben einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Dies betrifft heute insbesondere Nachfahren jüdischer Familien, die während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt wurden.
Wird ein ausländisches Kind unter 18 Jahren von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert, erwirbt es mit der Adoption automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei Adoptionen im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung in Deutschland.
Mit Inkrafttreten des reformierten Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 hat das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht seine größte Modernisierung seit Jahrzehnten erfahren. Drei Punkte sind für Antragsteller besonders bedeutsam:
Die Pflicht, bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist entfallen. Wer Deutscher wird, darf seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten – unabhängig vom Herkunftsland. Auch Deutsche, die im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren die deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch und benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Die regelmäßige Wartezeit für die Einbürgerung wurde von acht auf fünf Jahre verkürzt. Bei besonderen Integrationsleistungen – etwa herausragenden Sprachkenntnissen, ehrenamtlichem Engagement oder besonderen beruflichen Leistungen – ist die Einbürgerung sogar bereits nach drei Jahren möglich.
Für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration und ehemalige DDR-Vertragsarbeiter, die im Rahmen der Anwerbeabkommen nach Deutschland kamen, wurden die Sprachanforderungen abgesenkt. Der schriftliche Sprachnachweis und der Einbürgerungstest entfallen für diese Personengruppe vollständig.
Die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft (Mehrstaatigkeit) ist eine der häufigsten in meiner Beratungspraxis. Seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist die Ausgangslage deutlich einfacher: Sowohl bei der Einbürgerung in Deutschland als auch beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit dürfen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten – unabhängig vom anderen Herkunftsland.
Wichtig ist allerdings: Was nach deutschem Recht erlaubt ist, muss noch nicht im Recht des anderen Staates gelten. Einige Länder (etwa Österreich, Japan, Indien oder China) sehen vor, dass ihre Staatsangehörigen die ursprüngliche Staatsbürgerschaft beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verlieren. Vor jeder Einbürgerung lohnt sich deshalb eine Prüfung beider Rechtsordnungen, um keine ungewollten Folgen auszulösen.
Ausführliche Informationen zur Mehrstaatigkeit finden Sie hier: Doppelte Staatsbürgerschaft.
Montag – Freitag 09:00 – 18:00 Uhr
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