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Rechtsanwalt Staatsangehörigkeitsrecht Köln

Als Fachanwältin für Migrationsrecht stehe ich Ihnen bei jeglichen Fragen rund um Einwanderung, Aufenthalt, Firmengründung oder der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gern zur Seite.

Deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung

In Ihrer Familiengeschichte gibt es Hinweise auf deutsche Vorfahren, Sie haben deutsche Großeltern oder Eltern, aber besitzen selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ich helfe Ihnen dabei herauszufinden, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund von Abstammung erwerben können. Möglicherweise sind Sie bereits deutsche/r Staatsangehörige/r und wissen es nur noch nicht.

Gerne unterstütze ich Sie insbesondere bei den folgenden Themen:

  • Recherche Ihrer Familiengeschichte in den deutschen Archiven
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund deutscher Vorfahren (Erklärungserwerb gemäß § 5 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Verfolgung von Vorfahren während des Nazi-regimes zwischen 1933–1945 (Artikel 116 des Grundgesetzes, § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz)
  • Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt oder Adoption
  • Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Fragen der doppelten Staatsangehörigkeit
  • Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft
Sie möchten eine erste Einschätzung erhalten, ob Sie deutsche/r Staatsangehörige/r werden können?

Wohnsitz in Deutschland

Sie leben bereits in Deutschland, möchten die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, aber sind sich unsicher, ob Sie die Anforderungen erfüllen? Sie haben einzelne Detailfragen zum Einbürgerungsprozess, auf welche Sie keine Antworten finden?

Gemeinsam finden wir einen Weg, den Prozess der Einbürgerung zu durchlaufen. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung im Staatsangehörigkeitsrecht bin ich Ihnen gern bei jeglicher Fragestellung behilflich. Ich gebe Ihnen Einblicke in den Ablauf, Ratschläge wie Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erfüllen können und begleite Sie auf Wunsch durch das gesamte Einbürgerungsverfahren beginnend mit der Vorbereitung der Dokumente, über die Antragstellung, Kommunikation mit den deutschen Behörden bis zum Abschluss des Verfahrens.

Kontaktieren Sie mich gern und wir vereinbaren einen Termin.

Staatsbürgerschaft, Staatsangehörigkeit, Nationalität – die Begriffe im Überblick

Im deutschen Recht werden die Begriffe „Staatsbürgerschaft“ und „Staatsangehörigkeit“ weitgehend synonym verwendet. Beide bezeichnen die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zum deutschen Staat – mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, vom Wahlrecht über die Reisefreiheit innerhalb der Europäischen Union bis zum konsularischen Schutz im Ausland. Während „Staatsangehörigkeit“ der gesetzliche Fachbegriff ist (etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz, StAG), hat sich „Staatsbürgerschaft“ im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt. Der Begriff „Nationalität“ bezieht sich dagegen häufig auf die kulturelle oder ethnische Herkunft und ist im juristischen Sinne nicht mit der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen.

Die deutsche Staatsangehörigkeit (engl. German citizenship) ist im Staatsangehörigkeitsgesetz und ergänzend in Artikel 116 des Grundgesetzes geregelt. Sie kann auf unterschiedlichen Wegen erworben werden: durch Geburt, durch Abstammung von deutschen Eltern, durch Einbürgerung oder über besondere gesetzliche Regelungen wie die Wiedergutmachungseinbürgerung für Nachfahren NS-Verfolgter.

Wege zur deutschen Staatsbürgerschaft – ein Überblick

Erwerb durch Geburt (Ius sanguinis und Ius soli)

Kinder erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt, wenn mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist – das sogenannte Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Daneben gilt in Deutschland seit dem Jahr 2000 in eingeschränkter Form auch das Geburtsortprinzip (ius soli): Kinder ausländischer Eltern, die in Deutschland geboren werden, erwerben die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.

Erwerb durch Einbürgerung

Wer als Erwachsener die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben möchte, kann einen Einbürgerungsantrag stellen. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juni 2024 ist die Einbürgerung bereits nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich – bei besonderen Integrationsleistungen sogar nach drei Jahren. Die früher zwingende Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist entfallen; doppelte Staatsbürgerschaft ist heute der gesetzliche Regelfall.

Erwerb durch Erklärung – § 5 StAG

Nachfahren deutscher Vorfahren, die aufgrund gesetzlicher Diskriminierungen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben haben – etwa Kinder einer deutschen Mutter, die vor dem 1. April 1953 mit einem ausländischen Vater verheiratet war – können die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung erwerben. Dieses Verfahren nach § 5 StAG ist deutlich unkomplizierter als ein klassischer Einbürgerungsantrag.

Wiedergutmachungseinbürgerung – Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG

Personen, denen zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wurde, sowie deren Nachkommen haben einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Dies betrifft heute insbesondere Nachfahren jüdischer Familien, die während der nationalsozialistischen Herrschaft verfolgt wurden.

Erwerb durch Adoption

Wird ein ausländisches Kind unter 18 Jahren von einem deutschen Staatsangehörigen adoptiert, erwirbt es mit der Adoption automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Bei Adoptionen im Ausland gelten zusätzliche Anforderungen an die Anerkennung in Deutschland.

Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 – das hat sich geändert

Mit Inkrafttreten des reformierten Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 hat das deutsche Staatsbürgerschaftsrecht seine größte Modernisierung seit Jahrzehnten erfahren. Drei Punkte sind für Antragsteller besonders bedeutsam:

Doppelte Staatsbürgerschaft als Regelfall

Die Pflicht, bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist entfallen. Wer Deutscher wird, darf seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft behalten – unabhängig vom Herkunftsland. Auch Deutsche, die im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren die deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch und benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.

Verkürzte Mindestaufenthaltszeit

Die regelmäßige Wartezeit für die Einbürgerung wurde von acht auf fünf Jahre verkürzt. Bei besonderen Integrationsleistungen – etwa herausragenden Sprachkenntnissen, ehrenamtlichem Engagement oder besonderen beruflichen Leistungen – ist die Einbürgerung sogar bereits nach drei Jahren möglich.

Erleichterungen für die Gastarbeitergeneration

Für Angehörige der sogenannten Gastarbeitergeneration und ehemalige DDR-Vertragsarbeiter, die im Rahmen der Anwerbeabkommen nach Deutschland kamen, wurden die Sprachanforderungen abgesenkt. Der schriftliche Sprachnachweis und der Einbürgerungstest entfallen für diese Personengruppe vollständig.

Doppelte Staatsbürgerschaft – seit 2024 die Regel

Die Frage nach der doppelten Staatsbürgerschaft (Mehrstaatigkeit) ist eine der häufigsten in meiner Beratungspraxis. Seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist die Ausgangslage deutlich einfacher: Sowohl bei der Einbürgerung in Deutschland als auch beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit dürfen Sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten – unabhängig vom anderen Herkunftsland.

Wichtig ist allerdings: Was nach deutschem Recht erlaubt ist, muss noch nicht im Recht des anderen Staates gelten. Einige Länder (etwa Österreich, Japan, Indien oder China) sehen vor, dass ihre Staatsangehörigen die ursprüngliche Staatsbürgerschaft beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit automatisch verlieren. Vor jeder Einbürgerung lohnt sich deshalb eine Prüfung beider Rechtsordnungen, um keine ungewollten Folgen auszulösen.

Ausführliche Informationen zur Mehrstaatigkeit finden Sie hier: Doppelte Staatsbürgerschaft.

FAQs – Häufige Fragen zum Staatsangehörigkeitsrecht

Im deutschen Recht werden beide Begriffe weitgehend synonym verwendet. Der gesetzliche Fachbegriff ist „Staatsangehörigkeit“ – er steht etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz und im Grundgesetz. „Staatsbürgerschaft“ ist dagegen der im Alltag gebräuchlichere Ausdruck. Beide Begriffe bezeichnen die rechtliche Zugehörigkeit einer Person zum deutschen Staat.
Es gibt mehrere Wege: durch Geburt (wenn ein Elternteil Deutscher ist), durch Einbürgerung nach mindestens fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, durch Erklärung nach § 5 StAG bei deutschen Vorfahren oder durch Wiedereinbürgerung als Nachfahre NS-Verfolgter. Welcher Weg für Sie passt, hängt von Ihrer Situation und Familienhistorie ab. Als Fachanwältin für Migrationsrecht prüfe ich Ihre Anspruchsgrundlage und begleite Sie durch das Verfahren.
Die Reform vom 27. Juni 2024 hat drei zentrale Änderungen gebracht: Erstens ist die doppelte Staatsbürgerschaft jetzt der gesetzliche Regelfall – die bisherige Staatsangehörigkeit muss nicht mehr aufgegeben werden. Zweitens wurde die Mindestaufenthaltszeit für die Einbürgerung von acht auf fünf Jahre (bei besonderen Integrationsleistungen drei Jahre) verkürzt. Drittens entfallen für die Gastarbeitergeneration der schriftliche Sprachnachweis und der Einbürgerungstest.
Voraussetzung sind in der Regel mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen, ausreichende Deutschkenntnisse auf B1-Niveau, ein bestandener Einbürgerungstest, ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie keine erheblichen Vorstrafen. Seit der Reform 2024 müssen Sie Ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben.
Die Bearbeitungszeit liegt aktuell zwischen sechs und 24 Monaten – abhängig von der zuständigen Einbürgerungsbehörde und der Vollständigkeit der Unterlagen. Seit der Reform 2024 sind die Antragszahlen stark gestiegen, weshalb die Behörden in vielen Städten überlastet sind. Bei unangemessen langen Verfahrensdauern kann eine Untätigkeitsklage Bewegung in das Verfahren bringen.
Ja – wenn Sie nachweislich von deutschen Vorfahren abstammen und Ihre Vorfahren ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht freiwillig aufgegeben haben, kommt ein Erwerb durch Abstammung in Betracht. Auch Nachfahren von Müttern, die vor dem 1. April 1953 mit einem ausländischen Vater verheiratet waren, können die Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach § 5 StAG erlangen.
Anspruchsberechtigt sind Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wurde, sowie ihre Nachkommen. Dies betrifft insbesondere Nachfahren jüdischer Familien, die vor dem NS-Regime fliehen mussten oder ausgebürgert wurden.
Ja – seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist die doppelte Staatsbürgerschaft der gesetzliche Regelfall. Sowohl bei der Einbürgerung in Deutschland als auch beim Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft dürfen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten. Beachten Sie aber, dass einige andere Länder (etwa Österreich oder Japan) Mehrstaatigkeit ihrerseits weiterhin einschränken.
Die Standardgebühr beträgt 255 Euro pro Erwachsenem; für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, fallen 51 Euro an. Für die erforderlichen Nachweise (Einbürgerungstest, Sprachzertifikat, beglaubigte Übersetzungen, gegebenenfalls Apostillen) kommen weitere Kosten hinzu. Auch eine anwaltliche Begleitung kann sinnvoll sein, insbesondere bei komplexen Fallkonstellationen oder bereits abgelehnten Anträgen.
Ja, in bestimmten Konstellationen ist ein Verlust möglich – etwa beim Eintritt in den Militärdienst eines anderen Staates ohne Genehmigung, bei Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland oder durch ausdrücklichen Verzicht. Seit der Reform 2024 führt der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft jedoch nur noch in seltenen Ausnahmefällen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Rechtsanwältin

Woman in navy blazer and white shirt stands beside a ivy-covered wall outdoors, arms crossed, smiling softly.
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