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Wiedergutmachungseinbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus

Fachbeitrag im Staatsangehörigkeitsrrecht

Wiedergutmachungseinbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus

Wurde Ihren deutschen Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine offizielle Urkunde entzogen – oder mussten sie das damalige deutsche Gebiet aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen und lebten im Jahr 1941 im Ausland?

Dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf eine Wiedergutmachungseinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).

Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach dem Grundgesetz

Nach Art. 116 Abs. 2 GG haben frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde – ebenso wie deren Nachkommen – einen Anspruch auf (Wieder-)Einbürgerung.

Diese besondere Form der Wiedergutmachungseinbürgerung dient der Rehabilitierung der Opfer des Nationalsozialismus. Das Grundgesetz nimmt dabei ausdrücklich die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit in Kauf, um den Betroffenen und ihren Familien die Rückkehr zur deutschen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Wiedergutmachung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 15 Abs. 1 StAG)

Auch wenn Ihre Vorfahren Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren, aber die Voraussetzungen des Art. 116 GG nicht direkt zutreffen, kann dennoch ein Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung bestehen.

Mit dem 20. August 2021 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft. Es eröffnet neben dem verfassungsrechtlichen Anspruch eine weitere Möglichkeit der Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung für Holocaust-Opfer und deren Abkömmlinge.

Voraussetzungen für die Wiedergutmachungseinbürgerung

1. Aufgabe oder Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft vor 1955

Haben Ihre Vorfahren im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, aufgegeben oder gar nicht erwerben können?

Das war häufig der Fall, wenn Betroffene Deutschland verließen und im Ausland durch einen Einbürgerungsantrag eine andere Staatsbürgerschaft annahmen, um der Verfolgung zu entkommen.

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit muss nicht während der NS-Zeit selbst, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Verfolgung vor dem 26. Februar 1955 erfolgt sein.

2. Ausländische Vorfahren, die Opfer des Nationalsozialismus wurden

Auch Personen, deren Vorfahren nie eine deutsche Staatsbürgerschaft besaßen, können unter bestimmten Bedingungen eingebürgert werden.

Wenn Ihre Familie bereits vor dem 30. Januar 1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und diesen zwischen 1933 und 1945 aufgrund der Verfolgung aufgeben musste, kann ebenfalls ein Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung bestehen.

3. Keine Pflicht zu deutschen Sprachkenntnissen

Für die Wiedergutmachungseinbürgerung sind keine deutschen Sprachkenntnisse erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie oder Ihre Familie seit Generationen im Ausland leben.

4. Wiedergutmachungseinbürgerung auch für Nachkommen

Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht nur für die direkt Betroffenen, sondern auch für ihre Abkömmlinge – also Kinder, Enkel, Urenkel und weitere Nachkommen in absteigender Linie.

Auch vor dem 1. Januar 1977 adoptierte Kinder werden einbezogen, wenn sie durch die Adoption zwar keine deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, aber wie leibliche Kinder vom Schicksal der Verfolgung betroffen waren.

5. Keine zeitliche Befristung

Ein Antrag auf Wiedergutmachungseinbürgerung ist zeitlich unbegrenzt möglich. Eine Einbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus kann somit auch viele Jahrzehnte später beantragt werden.

Beratung zur Wiedergutmachungseinbürgerung

Sie möchten wissen, ob Sie oder Ihre Familienmitglieder Anspruch auf eine Wiedergutmachungseinbürgerung haben und die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangen können?

Kontaktieren Sie mich gerne – ich prüfe Ihre Unterlagen und erläutere Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten zur Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft im Rahmen der Wiedergutmachung.

FAQ

Die Wiedergutmachungseinbürgerung ist eine Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 GG für ehemalige deutsche Staatsangehörige, die zwischen 1933 und 1945 ihre Staatsbürgerschaft aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verloren haben, sowie für deren Nachkommen.
Anspruch haben frühere deutsche Staatsangehörige, deren Staatsbürgerschaft während des Nationalsozialismus entzogen wurde, sowie deren Abkömmlinge. Auch Personen, die aus Deutschland emigrieren mussten, können anspruchsberechtigt sein.
Ja, der Anspruch erstreckt sich auf alle Nachkommen in absteigender Linie, also Kinder, Enkel, Ur-Enkel und auch vor 1977 angenommene Adoptivkinder.
Nein, für die Wiedergutmachungseinbürgerung sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.
Nein, eine Einbürgerung aus Gründen der nationalsozialistischen Verfolgung ist nicht zeitlich befristet und kann jederzeit beantragt werden.
Auch ausländische Vorfahren, die vor 1933 in Deutschland gelebt haben und zwischen 1933 und 1945 ihren Aufenthalt aufgeben mussten oder verloren, können die Einbürgerung begründen.
Artikel 116 Abs. 2 GG regelt den verfassungsrechtlichen Anspruch für Opfer des Nationalsozialismus. § 15 StAG ermöglicht zusätzlich eine Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung, auch nach Änderungen durch das Gesetz vom 20.08.2021.
Ja, die Aufgabe oder der Verlust der Staatsbürgerschaft muss nicht zwingend zwischen 1933 und 1945 erfolgt sein, sondern lediglich im Zusammenhang mit nationalsozialistischer Verfolgung vor dem 26. Februar 1955.
In der Regel Nachweise über die deutsche Staatsbürgerschaft der Vorfahren, Dokumente zu deren Verlust oder Entzug, sowie Informationen zu Emigration oder Aufenthalt im Ausland während der Verfolgungszeit.
Kontaktieren Sie SZ Legal für eine persönliche Beratung. Dort wird geprüft, ob Sie oder Ihre Familienmitglieder die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen und welche Schritte erforderlich sind.

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