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Visum und Blaue Karte EU für IT-Fachkräfte - auch ohne Hochschulabschluss möglich

Fachbeitrag im Migrationsrecht

Visum und Blaue Karte EU für IT-Experten – auch ohne akademischen Abschluss erhältlich

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für IT-Spezialisten aus Drittstaaten erheblich vereinfacht. Seit dem 1. März 2022 können IT-Fachkräfte auch ohne akademischen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland beantragen.

Ein weiterer bedeutender Schritt trat am 18. November 2023 in Kraft:
Seitdem ist es IT-Experten möglich, auch ohne Hochschulabschluss die Blaue Karte EU zu beantragen – unter den folgenden Bedingungen:

  • mindestens 3 Jahre praktische Berufserfahrung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

  • theoretisches Fachwissen, das dem Niveau eines Studienabschlusses entspricht

Diese Sonderregelung für IT-Fachkräfte eröffnet gut ausgebildeten Praktikern aus Ländern wie Indien, Bangladesch oder Pakistan den direkten Zugang zu einem attraktiven Aufenthaltstitel mit zahlreichen Vorteilen, wie beispielsweise schneller Niederlassung, Familiennachzug und EU-weite Mobilität.

Blaue Karte EU für IT-Rechtsanwälte ohne Studium – Meine Chance auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

IT-Experten sind auf dem deutschen Arbeitsmarkt so begehrt wie nie zuvor. Um gezielt auf den Fachkräftemangel im IT-Sektor zu reagieren, gestattet der deutsche Gesetzgeber mittlerweile auch IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss die Beantragung einer Blauen Karte EU – basierend auf § 18g Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Voraussetzungen für die Blaue Karte EU als IT-Experte ohne Studium:

  • Konkretes Jobangebot in der IT-Branche von einem deutschen Arbeitgeber

  • Mindestbruttojahresgehalt von 43.759,80 Euro (Stand 2025, Gehaltsgrenze für Mangelberufe)

  • Mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren

  • Nachweisbare theoretische IT-Kenntnisse auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses (z. B. durch Zertifikate, Schulungen oder Prüfungen)

Diese Sonderregelung für IT-Experten bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne akademischen Abschluss einen attraktiven Aufenthaltstitel mit langfristiger Perspektive in Deutschland zu erlangen.

Sie sind IT-Experte und möchten in Deutschland arbeiten – auch ohne akademischen Abschluss?

Ich als Rechtsanwalt für Migrationsrecht prüfe Ihre persönlichen Voraussetzungen und unterstütze Sie bei der rechtssicheren Beantragung Ihrer Blauen Karte EU für IT-Fachkräfte.

Vorteile der Blauen Karte EU im Vergleich zur Aufenthaltserlaubnis für IT-Rechtsanwälte

IT-Spezialisten ohne Berufs- oder Hochschulabschluss haben neben der Blauen Karte EU ebenfalls die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 BeschV zu beantragen.

Im direkten Vergleich bietet die Blaue Karte EU jedoch zahlreiche rechtliche Vorteile – insbesondere hinsichtlich Dauerhaftigkeit, Familiennachzug und Rechtssicherheit.

Die wichtigsten Vorteile der Blauen Karte EU:

  • Anspruch auf Erteilung: Die Blaue Karte EU stellt einen gebundenen Anspruchstitel dar – bei Vorlage der Voraussetzungen muss sie erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten liegt hingegen im Ermessen der Ausländerbehörde.

  • Schnellere Niederlassungserlaubnis: Inhaber einer Blauen Karte EU können bereits nach 21 Monaten (mit Deutsch B1) oder 27 Monaten (mit A1) eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen.

  • Erweiterter Familiennachzug: Über die Blaue Karte EU ist es auch möglich, Eltern und Schwiegereltern leichter nachzuholen – bei der Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten ist der Familiennachzug restriktiver geregelt.

  • Geringer Unterschied bei Gehaltsgrenzen: Obwohl die Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU leicht höher liegt (ca. 300 € jährlich), wird dieser Unterschied durch die genannten Vorteile mehr als wettgemacht.

  • Keine Sprachkenntnisse erforderlich: Für beide Aufenthaltstitel sind Deutschkenntnisse bei der Antragstellung nicht zwingend erforderlich.

Sind Sie IT-Fachkraft oder Arbeitgeber und suchen nach der optimalen rechtlichen Lösung für Ihre Anstellung in Deutschland? Ich als Rechtsanwalt für Migrationsrecht berate Sie umfassend zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Aufenthaltstitel – praxisnah, rechtssicher und individuell.

Visum für IT-Rechtsanwälte ohne Studium – Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c AufenthG

Selbst ohne einen Hochschulabschluss können IT-Spezialisten aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in Deutschland erhalten – und zwar gemäß § 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV).

  • Voraussetzungen für das IT-Visum ab 2025:

    • Ein konkretes Jobangebot in der IT-Branche von einem deutschen Arbeitgeber

    • Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten fünf Jahre

    • Ein Mindestbruttojahresgehalt von 43.470 Euro (Stand 2025)

    • Keine Deutschkenntnisse erforderlich

    • Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich

  • Im Gegensatz zur Blauen Karte EU müssen Antragsteller keine theoretischen Kenntnisse auf Hochschulniveau nachweisen.

  • Wesentlich ist vielmehr, dass meine praktische Berufserfahrung mich klar für die vorgesehene Tätigkeit qualifiziert.

  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen des Verfahrens, ob die Arbeitsbedingungen dem inländischen Standard entsprechen und die Beschäftigung angemessen vergütet wird.

Sie sind IT-Fachkraft und möchten ohne Studium in Deutschland arbeiten? Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Migrationsrecht bei der Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG – rechtssicher, individuell und effizient.

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