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Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für IT-Spezialisten aus Drittstaaten erheblich vereinfacht. Seit dem 1. März 2022 können IT-Fachkräfte auch ohne akademischen Abschluss eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland beantragen.
Ein weiterer bedeutender Schritt trat am 18. November 2023 in Kraft:
Seitdem ist es IT-Experten möglich, auch ohne Hochschulabschluss die Blaue Karte EU zu beantragen – unter den folgenden Bedingungen:
mindestens 3 Jahre praktische Berufserfahrung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
theoretisches Fachwissen, das dem Niveau eines Studienabschlusses entspricht
Diese Sonderregelung für IT-Fachkräfte eröffnet gut ausgebildeten Praktikern aus Ländern wie Indien, Bangladesch oder Pakistan den direkten Zugang zu einem attraktiven Aufenthaltstitel mit zahlreichen Vorteilen, wie beispielsweise schneller Niederlassung, Familiennachzug und EU-weite Mobilität.
IT-Experten sind auf dem deutschen Arbeitsmarkt so begehrt wie nie zuvor. Um gezielt auf den Fachkräftemangel im IT-Sektor zu reagieren, gestattet der deutsche Gesetzgeber mittlerweile auch IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss die Beantragung einer Blauen Karte EU – basierend auf § 18g Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Voraussetzungen für die Blaue Karte EU als IT-Experte ohne Studium:
Konkretes Jobangebot in der IT-Branche von einem deutschen Arbeitgeber
Mindestbruttojahresgehalt von 43.759,80 Euro (Stand 2025, Gehaltsgrenze für Mangelberufe)
Mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren
Nachweisbare theoretische IT-Kenntnisse auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses (z. B. durch Zertifikate, Schulungen oder Prüfungen)
Diese Sonderregelung für IT-Experten bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne akademischen Abschluss einen attraktiven Aufenthaltstitel mit langfristiger Perspektive in Deutschland zu erlangen.
Sie sind IT-Experte und möchten in Deutschland arbeiten – auch ohne akademischen Abschluss?
Ich als Rechtsanwalt für Migrationsrecht prüfe Ihre persönlichen Voraussetzungen und unterstütze Sie bei der rechtssicheren Beantragung Ihrer Blauen Karte EU für IT-Fachkräfte.
IT-Spezialisten ohne Berufs- oder Hochschulabschluss haben neben der Blauen Karte EU ebenfalls die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel gemäß § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 Abs. 1 BeschV zu beantragen.
Im direkten Vergleich bietet die Blaue Karte EU jedoch zahlreiche rechtliche Vorteile – insbesondere hinsichtlich Dauerhaftigkeit, Familiennachzug und Rechtssicherheit.
Die wichtigsten Vorteile der Blauen Karte EU:
Anspruch auf Erteilung: Die Blaue Karte EU stellt einen gebundenen Anspruchstitel dar – bei Vorlage der Voraussetzungen muss sie erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten liegt hingegen im Ermessen der Ausländerbehörde.
Schnellere Niederlassungserlaubnis: Inhaber einer Blauen Karte EU können bereits nach 21 Monaten (mit Deutsch B1) oder 27 Monaten (mit A1) eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen.
Erweiterter Familiennachzug: Über die Blaue Karte EU ist es auch möglich, Eltern und Schwiegereltern leichter nachzuholen – bei der Aufenthaltserlaubnis für IT-Spezialisten ist der Familiennachzug restriktiver geregelt.
Geringer Unterschied bei Gehaltsgrenzen: Obwohl die Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU leicht höher liegt (ca. 300 € jährlich), wird dieser Unterschied durch die genannten Vorteile mehr als wettgemacht.
Keine Sprachkenntnisse erforderlich: Für beide Aufenthaltstitel sind Deutschkenntnisse bei der Antragstellung nicht zwingend erforderlich.
Sind Sie IT-Fachkraft oder Arbeitgeber und suchen nach der optimalen rechtlichen Lösung für Ihre Anstellung in Deutschland? Ich als Rechtsanwalt für Migrationsrecht berate Sie umfassend zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Aufenthaltstitel – praxisnah, rechtssicher und individuell.
Selbst ohne einen Hochschulabschluss können IT-Spezialisten aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit in Deutschland erhalten – und zwar gemäß § 19c Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 Beschäftigungsverordnung (BeschV).
Voraussetzungen für das IT-Visum ab 2025:
Ein konkretes Jobangebot in der IT-Branche von einem deutschen Arbeitgeber
Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im IT-Bereich innerhalb der letzten fünf Jahre
Ein Mindestbruttojahresgehalt von 43.470 Euro (Stand 2025)
Keine Deutschkenntnisse erforderlich
Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich
Im Gegensatz zur Blauen Karte EU müssen Antragsteller keine theoretischen Kenntnisse auf Hochschulniveau nachweisen.
Wesentlich ist vielmehr, dass meine praktische Berufserfahrung mich klar für die vorgesehene Tätigkeit qualifiziert.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen des Verfahrens, ob die Arbeitsbedingungen dem inländischen Standard entsprechen und die Beschäftigung angemessen vergütet wird.
Sie sind IT-Fachkraft und möchten ohne Studium in Deutschland arbeiten? Ich unterstütze Sie als Rechtsanwalt für Migrationsrecht bei der Beantragung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG – rechtssicher, individuell und effizient.
Montag – Freitag 09:00 – 18:00 Uhr
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