Für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger besteht gemäß § 5 Staatsangehörigkeitsrecht ein Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn diese nicht durch Geburt erworben werden konnte.
Wann habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt erworben?
- Eine deutsche Frau hat einen ausländischen Mann vor dem 01. April 1953 geheiratet und durch die Heirat automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Danach wurde ein Kind geboren.
- Eine deutsche Frau hat einen ausländischen Mann vor dem 01. Januar 1975 geheiratet. Danach wurde ein Kind geboren.
- Der Vater war am Tag der Geburt deutscher Staatsangehöriger, aber nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet. Das Kind wurde vor dem 01. Juli 1993 geboren.
In diesen Konstellationen konnte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt erwerben.
Bereits 1975 räumte der deutsche Gesetzgeber diesen Kindern kurzzeitig die Möglichkeit ein, durch Erklärung deutsche Staatsangehörige zu werden. Hat man diese Möglichkeit nicht genutzt, konnte man die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht mehr erwerben.
Seit dem Jahr 2012 gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Einbürgerung wegen eines deutschen Elternteiles zu stellen, weil man durch Geburt nicht automatisch ein deutscher Staatsangehöriger wurde. Bis zum August 2021 wurden dafür grundsätzlich enge Bindungen zu Deutschland gefordert, wie regelmäßige Besuche, lebende Verwandte in Deutschland oder auch der Besuch deutscher Auslandsschulen. Erschwerend musste man nachweisen, dass man die deutsche Sprache auf dem Niveau B 1 sprechen kann. Es gab also keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern die Behörde konnte auf Grundlage der vorgelegten Nachweise entscheiden, ob diese ausreichend für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft sind.
Seit dem 20.08.2021 gelten in diesen Fällen wesentliche Erleichterungen für die Einbürgerung: