Kontakt
Ihre Kanzlei SZ-Legal.
Adresse
-
Lindenallee 3b
50968 Köln - +49 15563 037528
- info@sz-legal.de
Öffnungszeiten
Montag – Freitag 09:00 – 18:00 Uhr
Der am Anfang März 2024 neu eingeführte § 36 Abs. 3 AufenthG ermöglicht es Rechtsanwälten, den privilegierten Eltern- und Schwiegerelternnachzug für Fachkräfte in Anspruch zu nehmen – jedoch nur für Personen, die ab diesem Datum erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft erhalten haben. Menschen mit einem Schutzstatus (z. B. Asyl, subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot) sind von dieser Regelung nicht direkt begünstigt.
Dennoch sind auch Schutzberechtigte häufig gut integriert, qualifiziert und beruflich aktiv. Ein Wechsel zu einem Aufenthaltstitel für Fachkräfte kann nicht nur den Zugang zum Familiennachzug ermöglichen, sondern auch langfristige Sicherheit sowie bessere Perspektiven auf dem deutschen Arbeitsmarkt schaffen.
Durch die Anerkennung als Fachkraft könnten auch Menschen mit Schutzstatus künftig vom privilegierten Eltern- und Schwiegerelternnachzug profitieren – ein wesentlicher Anreiz, dauerhaft in Deutschland zu bleiben.
Personen mit Schutzstatus in Deutschland – wie anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte – haben grundsätzlich die Möglichkeit, in einen Aufenthaltstitel als Rechtsanwalt zu wechseln. Wird eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erstmals nach dem 1. März 2024 erteilt, findet § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz Anwendung. Dadurch ergibt sich auch die Möglichkeit des privilegierten Nachzugs von Eltern oder Schwiegereltern.
Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere für folgende Personengruppen möglich:
Asylberechtigte nach § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz,
anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz,
Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz sowie
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme nach §§ 22 und 23 Aufenthaltsgesetz.
Voraussetzung für den Wechsel ist stets, dass alle Anforderungen des neuen Aufenthaltstitels erfüllt werden. Dies betrifft insbesondere die notwendige Qualifikation, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie den bestehenden Krankenversicherungsschutz.
Der privilegierte Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern setzt zudem voraus, dass der neue Aufenthaltstitel zu den gesetzlich begünstigten Titeln gehört. Diese sind insbesondere
die Aufenthaltserlaubnis als Rechtsanwalt mit Berufsausbildung nach § 18a Aufenthaltsgesetz,
die Aufenthaltserlaubnis als Rechtsanwalt mit akademischer Ausbildung nach § 18b Aufenthaltsgesetz sowie
die Blaue Karte EU bei Erreichen der jeweils geltenden Gehaltsgrenze nach § 18g Aufenthaltsgesetz.
Für Personen mit vorübergehendem Schutzstatus ist die sofortige Beantragung einer Blauen Karte EU derzeit ausgeschlossen. § 19f Aufenthaltsgesetz sieht in dieser Hinsicht eine ausdrückliche Sperre vor. Unabhängig davon bestehen jedoch alternative Möglichkeiten, etwa durch eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine entsprechende Beschäftigung, um perspektivisch einen Wechsel in einen anderen Aufenthaltstitel zu erreichen.
Als Rechtsanwalt für Migrationsrecht stehe ich Ihnen umfassend zur Verfügung, um zu prüfen, ob ein Wechsel vom Schutzstatus zu einem Fachkräfte-Titel möglich ist. Lassen Sie sich jetzt beraten – ich zeige Ihnen den Weg zur Aufenthaltserlaubnis mit Nachzugsrecht für Eltern und Schwiegereltern.
Wird nach einem erfolglosen Asylverfahren eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt, etwa aufgrund eines Abschiebungsverbots, geschieht dies in der Regel erst nach Abschluss des Asylverfahrens durch die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. In diesen Fällen greift § 10 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz. Diese Vorschrift schließt den Wechsel in andere Aufenthaltstitel, insbesondere in eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft, grundsätzlich aus.
Für die Betroffenen hat dies erhebliche Auswirkungen. Sie erhalten keinen Zugang zum privilegierten Eltern- oder Schwiegerelternnachzug nach § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz – selbst dann nicht, wenn sie mittlerweile beruflich integriert sind und die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitel eigentlich erfüllen würden.
Anders kann die Rechtslage in seltenen Konstellationen sein, in denen der Antrag auf Abschiebungsschutz oder auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unmittelbar bei der Ausländerbehörde gestellt wird, ohne dass zuvor ein Asylverfahren durchgeführt wurde. In diesen Fällen findet § 10 Aufenthaltsgesetz keine Anwendung. Ein Wechsel in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft ist dann grundsätzlich möglich.
Bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel unterliegen jedoch bei einem vorherigen Asylverfahren ausdrücklich der sogenannten Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz. Dazu zählen insbesondere:
die Aufenthaltserlaubnis nach Entscheidung einer Härtefallkommission (§ 23a AufenthG),
die Aufenthaltserlaubnis bei Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Absatz 5 AufenthG),
die Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche oder junge Volljährige (§ 25a AufenthG) sowie
die Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG).
Diese Sperrwirkung besteht zeitlich unbegrenzt. Sie greift auch dann, wenn die betroffene Person inzwischen als Rechtsanwalt tätig ist, dauerhaft integriert lebt und ihre wirtschaftliche Existenz eigenständig sichert.
§ 19d Aufenthaltsgesetz stellt keine Anspruchsnorm dar, sondern ist eine Norm des gebundenen Ermessens („soll erteilt werden“). Die Vorschrift bietet jedoch einen rechtlich anerkannten Weg, um die Sperrwirkung des § 10 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz zu überwinden. Dies gilt insbesondere durch den speziell eingefügten Absatz 3, der einen Wechsel zu bestimmten Aufenthaltstiteln für Fachkräfte trotz eines vorherigen Asylverfahrens ermöglicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d selbst keinen privilegierten Eltern- oder Schwiegerelternnachzug gemäß § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz ermöglicht. Sie zählt nicht zu den dort aufgeführten begünstigten Aufenthaltstiteln. Dennoch kann § 19d als rechtlich zulässiger Zwischenschritt betrachtet werden, um später einen Aufenthaltstitel zu erlangen, der den privilegierten Nachzug erlaubt.
Nicht alle Aufenthaltstitel für Fachkräfte stehen ehemaligen abgelehnten Asylbewerbern zur Verfügung. Anspruchsnormen wie §§ 18a, 18b und § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz bleiben aufgrund von § 10 Absatz 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz weiterhin gesperrt. Ein Übergang aus § 19d ist jedoch zu bestimmten Aufenthaltstiteln möglich, die als zulässige Zieltitel anerkannt werden. Hierzu zählen insbesondere:
die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG),
die Aufenthaltserlaubnis für Forschungszwecke (§ 18d AufenthG),
die mobile Forschung (§ 18f AufenthG),
die Aufenthaltserlaubnis für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19 AufenthG),
die Aufenthaltserlaubnis für mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (§ 19b AufenthG) sowie
die Aufenthaltserlaubnis für eine Beamtentätigkeit (§ 19c Absatz 4 Satz 1 AufenthG).
Diese Aufenthaltstitel gelten als zulässige Zieltitel nach einem Umweg über § 19d, da sie entweder keine Anspruchsnormen im Sinne von § 10 Absatz 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz darstellen oder aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die Sperrwirkung überwinden können.
Besondere Vorsicht ist jedoch im Zusammenhang mit § 19f Aufenthaltsgesetz geboten. Selbst wenn die inhaltlichen Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt sind, schränkt § 19f Absatz 2 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz die Erteilung für Personen mit einem humanitären Aufenthaltstitel außerhalb von § 25 Absatz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz ein. Betroffen sind insbesondere Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 3, 4 oder 5 sowie nach § 23a, § 25a oder § 25b Aufenthaltsgesetz.
Ein direkter Übergang zur Blauen Karte EU ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Ein gestufter Wechsel über § 19d bleibt jedoch möglich, sofern anschließend ein Übergang zu einem „freien“ Aufenthaltstitel für Fachkräfte – beispielsweise nach § 18d oder § 19b Aufenthaltsgesetz – rechtlich eröffnet ist.
Ich prüfe Ihren Aufenthaltstitel – ich zeige Ihnen den rechtlich möglichen Weg zum Familiennachzug.
Viele Personen mit Schutzstatus – etwa anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte – erlangen durch ihre Anerkennung erstmals einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland. Dieser Status ist mit erheblichen rechtlichen Vorteilen verbunden. Dazu zählen insbesondere ein erleichterter Familiennachzug, vereinfachte Voraussetzungen für eine spätere Einbürgerung, der Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge sowie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, das nicht an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis geknüpft ist.
Demgegenüber ist der Aufenthaltstitel als Fachkraft in deutlich stärkerem Maße an die konkrete Beschäftigung gebunden. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann unmittelbare aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Zwar besteht seit dem 1. Juni 2024 mit der Chancenkarte nach § 20a AufenthG die Möglichkeit, bis zu 18 Monate zur Suche einer neuen qualifizierten Beschäftigung in Deutschland zu verbleiben. Während dieses Zeitraums ist zudem eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Wochenstunden in einer nicht qualifizierten Tätigkeit erlaubt. Gleichwohl erreicht die Chancenkarte nicht das Maß an rechtlicher Sicherheit, das ein Schutzstatus bietet.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für Betroffene häufig die Frage, ob sie sich zwischen Schutzstatus und Fachkraftaufenthalt entscheiden müssen. Diese Frage ist klar zu verneinen. Bereits im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das gleichzeitige Bestehen mehrerer Aufenthaltstitel zulässig ist, sofern die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Titel unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten.
Soweit Ausländerbehörden vereinzelt einwenden, die Ausstellung mehrerer Aufenthaltstitel sei technisch nicht umsetzbar, hat auch hierzu das Bundesverwaltungsgericht Stellung genommen. Danach können erforderliche Hinweise oder Einschränkungen ohne Weiteres im Zusatz- oder Anmerkungsfeld der jeweiligen Aufenthaltstitel vermerkt werden.
Solange die Voraussetzungen für den Schutzstatus fortbestehen, besteht daher kein Anlass, auf diesen zu verzichten. Vielmehr empfiehlt es sich, ergänzend eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft zu beantragen. Auf diese Weise können Betroffene zugleich den Schutzstatus mit seinen weitreichenden Vorteilen sichern und zusätzlich die rechtlichen Voraussetzungen für den Eltern- oder Schwiegerelternnachzug nach § 36 Absatz 3 AufenthG schaffen.
Kontaktieren Sie mich jetzt – ich prüfe, ob Sie beide Aufenthaltstitel nebeneinander erhalten können und begleite Sie durch das gesamte Verfahren.
In der aufenthaltsrechtlichen Beratung stellt sich häufig die Frage, ob beim Eltern- oder Schwiegerelternnachzug nach Deutschland eine positive Rückkehrprognose verlangt werden darf. Insbesondere bei Fachkräften mit Schutzstatus führt die instabile Lage im Herkunftsstaat der Angehörigen nicht selten zu der Annahme, eine Rückkehr nach Ablauf des Aufenthaltstitels sei ohnehin ausgeschlossen. Diese Überlegung rechtfertigt jedoch regelmäßig keine Ablehnung des beantragten Visums.
Zwar ist der Eltern- oder Schwiegerelternnachzug nach § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz als Ermessensentscheidung ausgestaltet. In die Entscheidung sind dabei auch öffentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz). In diesem Zusammenhang wird häufig auf das Visumhandbuch Bezug genommen, das verlangt, dass die Einreise „in geregelten Bahnen“ erfolgen muss. Teilweise wird dies dahin ausgelegt, dass auch eine Rückkehrbereitschaft der nachziehenden Angehörigen nachzuweisen sei.
Die amtlichen Erläuterungen zum Visumhandbuch stellen jedoch klar, dass eine Prüfung der Rückkehrabsicht ausschließlich bei Aufenthalten mit von vornherein vorübergehendem Charakter vorgesehen ist. Dazu zählen insbesondere Au-pair-Aufenthalte, Sprachkurse sowie Tätigkeiten auf Grundlage eines Werkvertrags. In diesen Konstellationen ist der Aufenthalt zeitlich begrenzt, sodass eine Rückkehrprognose sachlich geboten ist.
Der Eltern- und Schwiegerelternnachzug nach § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz gehört hingegen nicht zu den vorübergehenden Aufenthaltszwecken. Aufenthalte im Rahmen des Familiennachzugs sind rechtlich nicht als zeitlich befristet ausgestaltet. Vielmehr verfolgen sie das Ziel, qualifizierten Fachkräften einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen und deren Integration nachhaltig zu fördern.
Diese gesetzgeberische Zielrichtung ist mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung ausdrücklich bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Visums nach § 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz keine positive Rückkehrprognose der Eltern oder Schwiegereltern voraussetzt.
Als Rechtsanwalt im Migrationsrecht habe ich mich darauf spezialisiert, Menschen mit Schutzstatus bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Familiennachzug zu unterstützen. Ich verbinde fundierte rechtliche Beratung mit strategischer Planung und einer individuellen Vertretung gegenüber Ausländerbehörden und deutschen Auslandsvertretungen.
In meiner Funktion als erfahrener Rechtsanwalt im Migrationsrecht begleite ich Sie durch sämtliche rechtlich zulässigen Schritte und entwickle eine auf Ihre persönliche Situation zugeschnittene Vorgehensweise. Dabei übernehme ich insbesondere:
Statusprüfung und Perspektivenanalyse
Ich analysiere Ihre individuelle Ausgangslage und prüfe, ob und auf welchem Weg ein Wechsel in einen Fachkräftestatus rechtlich möglich ist.
Begleitung beim Wechsel des Aufenthaltstitels
Ich unterstütze Sie bei der Antragstellung, der Zusammenstellung der erforderlichen Nachweise und der laufenden Kommunikation mit den zuständigen Behörden.
Durchsetzung des Familiennachzugs
Ich bereite Anträge für den Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern rechtssicher vor und vertrete Ihre Interessen im gesamten Verfahren – bis zur Erteilung des Visums.
Strategische Vorgehensweise bei Sperrwirkung oder Ablehnung
Ich prüfe ablehnende Bescheide, lege Rechtsmittel ein und zeige rechtlich zulässige Wege auf, die auch bei einer Sperrwirkung nach § 10 Aufenthaltsgesetz eröffnet sein können.
So stelle ich sicher, dass bestehende rechtliche Spielräume konsequent genutzt und Ihre familienrechtlichen Möglichkeiten bestmöglich ausgeschöpft werden.
Sie möchten Ihre Eltern oder Schwiegereltern nach Deutschland bringen – auch wenn sie über einen Schutzstatus oder eine Duldung verfügen? Kontaktieren Sie mich. Ich werde Ihre Möglichkeiten prüfen und zusammen mit Ihnen eine tragfähige Lösung erarbeiten.
Montag – Freitag 09:00 – 18:00 Uhr
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von hCaptcha laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen