Wer in Deutschland einen Einbürgerungsantrag stellen oder als Deutscher eine andere Staatsbürgerschaft annehmen möchte, fragt sich vor allem eines: Darf ich beide behalten? Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juni 2024 lautet die deutsche Antwort grundsätzlich ja. Doch die Rechtslage des anderen Staates kann etwas anderes vorsehen. Welche Sonderregelungen für die wichtigsten Herkunftsländer gelten, zeigt dieser Überblick.
Mit Inkrafttreten des reformierten Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) am 27. Juni 2024 hat sich die zentrale Regel des deutschen Staatsbürgerschaftsrechts umgekehrt. Bis dahin galt: Wer Deutscher werden wollte, musste seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben. Ausnahmen waren nur für EU-Bürger und Schweizer vorgesehen. Seit der Reform gilt das Gegenteil: Mehrstaatigkeit ist der gesetzliche Regelfall.
Konkret bedeutet das zwei Dinge. Erstens: Wer in Deutschland eingebürgert wird, darf seine ursprüngliche Staatsbürgerschaft uneingeschränkt behalten – unabhängig vom Herkunftsland. Zweitens: Deutsche, die im Ausland eine andere Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren ihre deutsche nicht mehr automatisch und benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Damit hat Deutschland sich an die Mehrheit der westeuropäischen Staaten angeglichen. Doch was nach deutschem Recht erlaubt ist, ist nicht spiegelbildlich im Recht des anderen Staates geregelt. Einige Länder behalten Aufgabepflichten oder automatische Verlustfolgen bei – mit teils erheblichen Konsequenzen für die Betroffenen.
Lassen Sie vor jedem Einbürgerungsantrag oder vor der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit beide Rechtsordnungen anwaltlich prüfen, um ungewollte Verlustfolgen zu vermeiden.
Die Beziehung zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika ist eine der häufigsten Doppelstaater-Konstellationen weltweit. Beide Länder erlauben heute die doppelte Staatsbürgerschaft uneingeschränkt – die rechtliche Hürde liegt damit deutlich niedriger als noch vor 2024.
US-Amerikaner, die in Deutschland eingebürgert werden, müssen ihren US-Pass nicht aufgeben. Umgekehrt verlieren Deutsche, die durch Einbürgerung US-Staatsbürger werden, ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht. Die früher übliche Beibehaltungsgenehmigung ist entfallen.
Drei Themen kommen in der Praxis trotzdem regelmäßig auf. Erstens die Steuerpflicht in beiden Ländern: Die USA besteuern ihre Staatsbürger weltweit nach dem Personalitätsprinzip. Auch wer ausschließlich in Deutschland lebt und arbeitet, muss als US-Staatsbürger jährlich eine Steuererklärung beim IRS abgeben und gegebenenfalls die Auslandsfreibeträge geltend machen. Hinzu kommt die FBAR-Meldepflicht für Konten über 10.000 US-Dollar.
Zweitens die Wehrpflicht in den USA: Männliche US-Staatsbürger zwischen 18 und 25 Jahren müssen sich beim Selective Service registrieren – auch wenn sie in Deutschland leben. Drittens Reise- und Pass-Fragen: Doppelstaater dürfen mit dem deutschen Pass in die EU ein- und ausreisen, müssen für die Einreise in die USA jedoch ihren US-Pass benutzen.
Vor allem die steuerlichen Folgen sollten Doppelstaater mit US-Bezug frühzeitig anwaltlich oder steuerlich klären lassen, bevor der Einbürgerungsantrag gestellt wird.
Kanada erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft uneingeschränkt. Wer als Kanadier in Deutschland eingebürgert wird, behält seinen kanadischen Pass automatisch – auch der umgekehrte Fall führt seit der Reform 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Damit ist die Konstellation Deutschland-Kanada eine der unkompliziertesten überhaupt. Vergleichbar großzügig sind die Regelungen in Australien, Neuseeland, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Israel.
Auch für EU-Bürger war Mehrstaatigkeit mit Deutschland schon lange vor der Reform 2024 möglich. EU-Staaten und die Schweiz waren bereits unter dem alten Recht von der Aufgabepflicht ausgenommen. Seit der Reform gilt diese Erleichterung universell, doch für EU-Bürger ändert sich praktisch wenig.
Innerhalb der EU gibt es allerdings einzelne Länder mit eigenen Einschränkungen. Die Niederlande verlangen bei Einbürgerung im Ausland grundsätzlich die Aufgabe der niederländischen Staatsbürgerschaft. Ausnahmen bestehen unter anderem für Ehepartner niederländischer Staatsbürger, in Deutschland geborene Kinder oder bei besonderen Härtegründen. Spanien lässt Doppelstaaterei nur mit lateinamerikanischen Staaten und einer Handvoll weiterer Länder zu, nicht aber mit Deutschland.
Wer aus einem EU-Land mit eigenen Restriktionen kommt, sollte vor einem Einbürgerungsantrag in Deutschland die heimatliche Rechtslage gezielt prüfen lassen.
Die Türkei zählt mit über drei Millionen türkischstämmigen Menschen in Deutschland zu den wichtigsten Doppelstaater-Konstellationen überhaupt. Rechtlich erlaubt die Türkei die Mehrstaatigkeit ihrer Bürger seit 1981 – allerdings mit einer Reihe formaler Anforderungen.
Vor der StAG-Reform 2024 mussten türkische Staatsangehörige bei einer Einbürgerung in Deutschland regelmäßig ihre türkische Staatsbürgerschaft aufgeben. Mit der Reform ist diese Hürde entfallen: Türkische Staatsangehörige dürfen seit Juni 2024 die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben und ihren türkischen Pass behalten.
Eine wichtige Sonderkonstellation betrifft die Mavi Kart (Blaue Karte) – ein Status für ehemalige türkische Staatsbürger, die ihre türkische Staatsangehörigkeit durch frühere Einbürgerung in Deutschland verloren haben. Inhaber der Mavi Kart haben in der Türkei nahezu dieselben Rechte wie türkische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts und des Beamtentums. Wer Mavi-Kart-Inhaber ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen die türkische Staatsangehörigkeit zurückerwerben.
Wehrpflicht ist ein weiteres Praxisthema. Männliche türkische Staatsbürger zwischen 20 und 41 Jahren unterliegen grundsätzlich der türkischen Wehrpflicht. Wer im Ausland lebt, kann sich gegen Zahlung einer Gebühr von der Wehrpflicht freikaufen.
Wer als türkischstämmiger Mensch eine Einbürgerung in Deutschland plant, sollte die Wehrpflichtfolgen, die Mavi-Kart-Optionen und das Erbrecht im Familienkontext im Vorfeld klären lassen.
Mehrere Länder mit großer Bedeutung für die deutsche Migration nehmen jeweils eigene Wege bei der Frage nach Mehrstaatigkeit. Was nach deutschem Recht seit 2024 erlaubt ist, kann nach dem Recht des Heimatlandes zu einem automatischen Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit führen.
Iran erkennt eine Aufgabe der iranischen Staatsbürgerschaft praktisch nicht an. Wer als iranischer Staatsbürger in Deutschland eingebürgert wird, bleibt aus iranischer Sicht weiterhin Iraner – auch wenn er förmlich auf die iranische Staatsbürgerschaft verzichten will. Das hat Folgen vor allem bei Reisen in den Iran: Die iranischen Behörden behandeln Doppelstaater grundsätzlich als Iraner, mit Konsequenzen wie Wehrpflicht, eingeschränktem konsularischen Schutz durch Deutschland und besonderen Pass-Anforderungen.
Russland erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich. Seit 2014 müssen russische Bürger den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit den russischen Behörden allerdings melden – andernfalls drohen Geldstrafen oder Strafverfolgung. Seit dem Krieg in der Ukraine kommen erhebliche praktische Komplikationen hinzu, insbesondere für Reisen, Bankgeschäfte und Vermögensfragen.
Die Volksrepublik China erlaubt die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich nicht. Wer als chinesischer Staatsbürger eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die chinesische automatisch nach Art. 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der VR China. Eine Wiederannahme ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Hongkong und Taiwan kennen abweichende, für Doppelstaater günstigere Regelungen.
Österreich verbietet die doppelte Staatsbürgerschaft bis heute. Wer als Österreicher in Deutschland eingebürgert wird, verliert die österreichische Staatsangehörigkeit automatisch – es sei denn, das österreichische Bundesministerium für Inneres hat zuvor eine Beibehaltungsbewilligung erteilt. Diese Bewilligung wird nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgesprochen, etwa bei besonderem öffentlichen Interesse oder bei wirtschaftlichen Härten.
Japan kennt grundsätzlich keine doppelte Staatsbürgerschaft. Wer als Japaner eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, muss innerhalb von zwei Jahren eine Wahl treffen. Andernfalls droht der automatische Verlust der japanischen Staatsbürgerschaft nach Art. 14 des japanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Indien verbietet die doppelte Staatsbürgerschaft. Wer als Inder eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, verliert die indische automatisch. Indien bietet allerdings seit 2005 das Statusmodell Overseas Citizen of India (OCI) an: Ehemalige Inder können einen lebenslangen Einreise- und Aufenthaltsstatus erhalten, der zwar keine Staatsbürgerschaft im engeren Sinne ist, aber praktisch vergleichbare Rechte gewährt – mit Ausnahme des Wahlrechts und einiger Berufe im öffentlichen Dienst.
In all diesen Konstellationen ist eine sorgfältige Vorabprüfung beider Rechtsordnungen entscheidend, um keinen ungewollten Verlust auszulösen.
Eine fachanwaltliche Beratung ist immer dann sinnvoll, wenn die heimatliche Rechtsordnung des Antragstellers Sonderregelungen vorsieht – also bei den meisten der hier beschriebenen Länder. Vor allem in komplexen Konstellationen entscheidet eine vorausschauende rechtliche Klärung über Erfolg und Misserfolg des gesamten Vorhabens. Dazu zählen Doppelstaater zweiter Generation, Anspruch auf Wiedereinbürgerung, Wiedergutmachungseinbürgerung sowie Verlust- und Beibehaltungsfragen bei bereits abgeschlossenen Verfahren.
Eine spezialisierte Anwältin für Migrationsrecht prüft beide Rechtsordnungen, identifiziert Stolperstellen, koordiniert die Dokumentenbeschaffung und übernimmt – falls notwendig – die Vertretung gegenüber den deutschen oder ausländischen Behörden.
Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit der gesetzliche Regelfall in Deutschland. Wer als ausländischer Staatsangehöriger eingebürgert wird, darf seinen ursprünglichen Pass behalten. Deutsche, die im Ausland eingebürgert werden, verlieren ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch.
Der entscheidende Hinweis bleibt: Was nach deutschem Recht erlaubt ist, ist im Recht des anderen Staates oft anders geregelt. Eine vorausschauende Prüfung beider Rechtsordnungen schützt davor, dass die ursprüngliche Staatsbürgerschaft ungewollt verloren geht oder spätere Reisen, Erbschaften oder Familienangelegenheiten unnötig erschwert werden.
Ja. Mit Inkrafttreten der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit der gesetzliche Regelfall. Wer in Deutschland eingebürgert wird, darf seine bisherige Staatsbürgerschaft behalten. Deutsche, die im Ausland eingebürgert werden, verlieren ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch und benötigen keine Beibehaltungsgenehmigung mehr.
Die beiden Begriffe werden im Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. „Mehrstaatigkeit“ ist der juristische Oberbegriff für jede Konstellation, in der eine Person zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt. „Doppelte Staatsbürgerschaft“ ist der eingebürgerte Alltagsbegriff, der speziell zwei Staatsangehörigkeiten beschreibt.
Zu den Ländern, die Mehrstaatigkeit ohne praktische Einschränkungen erlauben, zählen unter anderem die USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Großbritannien, Frankreich, Italien, Polen, Brasilien, Argentinien, Mexiko, Israel und die Türkei. In all diesen Konstellationen führt die deutsche Einbürgerung nicht zum automatischen Verlust der ursprünglichen Staatsbürgerschaft.
Strikt verboten ist die Mehrstaatigkeit insbesondere in Österreich, Japan, Indien, der Volksrepublik China sowie in Spanien gegenüber Deutschland. In diesen Fällen führt die deutsche Einbürgerung nach dem jeweiligen Heimatrecht regelmäßig zum automatischen Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit – unabhängig davon, was das deutsche Recht erlaubt.
Nein. Die früher erforderliche Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG ist mit der Reform 2024 entfallen. Deutsche, die im Ausland eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen, verlieren ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch.
Die Steuerpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz, nicht nach der Staatsangehörigkeit. Eine wichtige Ausnahme bilden die USA: Sie besteuern ihre Staatsbürger weltweit. US-deutsche Doppelstaater müssen daher auch in Deutschland eine US-Steuererklärung abgeben und gegebenenfalls die FBAR-Meldepflicht für Auslandskonten erfüllen.
Mehrere Länder verpflichten ihre Staatsbürger zum Wehrdienst, unabhängig vom Wohnsitz. Praktisch relevant sind insbesondere die USA (Selective-Service-Registrierung für Männer zwischen 18 und 25), die Türkei (Wehrpflicht für Männer zwischen 20 und 41 mit Freikauf-Option) sowie der Iran. Vor jeder Reise in das Heimatland sollte die aktuelle Rechtslage geprüft werden.
Falsche oder unvollständige Angaben im Einbürgerungsverfahren sind eine Straftat und können zur Ablehnung des Antrags, zur späteren Rücknahme der bereits erteilten Einbürgerung sowie zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Auch das Verschweigen einer bestehenden Staatsangehörigkeit oder eines laufenden Ermittlungsverfahrens fällt darunter.
Ja, in bestimmten Konstellationen ist ein Verlust möglich. Die wichtigsten Verlustgründe sind der Eintritt in den Wehrdienst eines anderen Staates ohne Genehmigung, die Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG) sowie ein ausdrücklicher Verzicht. Auch eine Rücknahme der Einbürgerung ist möglich, wenn diese durch arglistige Täuschung oder unrichtige Angaben erwirkt wurde.
Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Heimatland eigene Beschränkungen vorsieht, wenn ein bereits erfolgter Verlust geprüft oder rückgängig gemacht werden soll, bei komplexen Familienkonstellationen über mehrere Generationen sowie bei der Beantragung von Wiedergutmachungseinbürgerung oder OCI-Status. Eine spezialisierte Fachanwältin für Migrationsrecht prüft beide Rechtsordnungen und begleitet den gesamten Verfahrensweg.