SZ Legal - Rechtsberatung für Privatpersonen und Unternehmen weltweit

Automatischer Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft – unverhältnismäßig?

Fachbeitrag im Staatsangehörigkeitsrecht

Seit dem 27.06.2024 erfolgt bei Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft durch einen Deutschen kein automatischer Verlust der deutschen Staatsbürgschaft mehr.

Dies war vor dem 27.06.2024 allerdings anders. Bis zu diesem Datum galt, dass sobald eine andere Staatsangehörigkeit erworben wird, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht– ohne jedwede Mitteilung durch eine Behörde.

Ein solcher Fall wurde nunmehr vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden. Im Ergebnis billigt der EuGH den automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Der EuGH hat grundsätzlich keine Einwände dagegen, dass nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn in Deutschland Eingebürgerte später wieder ihre frühere Staatsangehörigkeit annehmen. Eine Einschränkung macht das EU-Gericht allerdings: Die Folgen müssen für die Betroffenen auch verhältnismäßig sein (EuGH, Urt. v. 25.4.2024 – C‑684/22 u.a.).

In dem verhandelten Fall ging es um Folgendes: Mehrere ehemalige deutsche Staatsangehörige fochten gerichtlich den Verlust ihrer im Jahr 1999 durch Einbürgerung erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit an. Um Deutsche zu werden, mussten sie seinerzeit auf ihre türkische Staatsangehörigkeit verzichten. Nach ihrer Einbürgerung in Deutschland erlangten sie auf eigenen Antrag auch wieder die türkische Staatsangehörigkeit. Aufgrund einer Änderung der deutschen Rechtsvorschriften, die Anfang 2000 in Kraft trat, zog diese Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich.

Das deutsche Gericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit dieses automatischen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit mit dem Unionsrecht. Da die betroffenen Personen nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, führt der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft auch zum Verlust der Unionsbürgerschaft und somit des Rechts, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten. Das deutsche Gericht hatte daher den EuGH dazu befragt.

Der EuGH stellte zunächst klar, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegensteht, die bestimmt, dass eine Person, die freiwillig die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats erwirbt, automatisch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats und folglich auch die Unionsbürgerschaft verliert. Es sei nämlich durchaus legitim, dass ein Mitgliedstaat das zwischen ihm und seinen Staatsbürgern bestehende Verhältnis besonderer Verbundenheit und Loyalität sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde lägen, schützen wolle.

Allerdings könne es sein, dass der damit verbundene Verlust auch des Unionsbürgerstatus für die Betroffenen im Einzelfall unverhältnismäßige Folgen habe. Die betroffene Person muss also die Möglichkeit haben, sich an die deutschen Behörden und Gerichte zu wenden, um prüfen zu lassen, ob der Verlust des Unionsbürgerstatus unverhältnismäßige Folgen für sie hat. Ist dies der Fall, muss sie ihre Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft beibehalten können oder gegebenenfalls rückwirkend wiedererlangen können.

Dies werden die deutschen Behörden und Gerichte nun zu prüfen haben. Die Auswirkungen der EuGH-Entscheidung werden wegen der oben erwähnten Neuregelung der erlaubten multiplen Staatsangehörigkeit begrenzt sein. Allerdings gilt es nun zu prüfen, ob möglicherweise Personen, die vor dem 27.06.2024 die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch durch Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft verloren haben, unverhältnismäßig in ihren Unionsrechten eingeschränkt sind.

 

Sie haben vor dem 27.06.2024 als Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes angenommen, und dadurch automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren? Sie möchten die deutsche Staatsbürgerschaft gern wieder erlangen?
Kontaktieren Sie mich gern und wir besprechen das weitere Vorgehen.

Rechtsgebiet

Die Kanzlei ist eingetragen auf

Kontakt

SZ Legal - Rechtsberatung für Privatpersonen und Unternehmen weltweit

Adresse

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Dienstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Mittwoch 08:00 – 14:00
Donnerstag 08:00 – 12:00 , 14:00 – 17:00
Freitag 08:00 – 14:00

Kontakt

de_DEGerman