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Türkische Staatsangehörige, die unter das Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei fallen, genießen besondere aufenthaltsrechtliche Privilegien innerhalb der Europäischen Union. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, in einem EU-Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen und zu bleiben. Auch Familienangehörige können von diesen Sonderregelungen profitieren – insbesondere beim Aufenthaltsrecht und der Familienzusammenführung.
Unsere Kanzlei für Migrationsrecht berät Sie umfassend zu Ihren Rechten in Deutschland nach dem Assoziationsabkommen – ARB 1/80 – und unterstützt Sie bei Anträgen, Verfahren und im Umgang mit den Ausländerbehörden.
Seit 1963 regelt das Assoziationsabkommen zwischen der Türkei und der damaligen EWG (heute EU) den schrittweisen Zugang türkischer Staatsangehöriger zum europäischen Arbeitsmarkt.
Der Assoziationsrat überwacht die Umsetzung und trifft verbindliche Entscheidungen. Besonders wichtig: das Aufenthalts- und Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und deren Familien in der EU.
Die Beschlüsse des Assoziationsrats im Rahmen des EWG-Türkei-Abkommens sind laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fester Bestandteil des EU-Rechts.
Sie entfalten unmittelbare Wirkung – auch ohne nationale Umsetzung. Für türkische Staatsangehörige bedeutet das: Sie können sich direkt auf diese Regelungen berufen, insbesondere im Aufenthalts- und Arbeitsrecht.
Türkische Staatsangehörige haben gemäß dem Assoziationsabkommen das Recht, in den Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung aufzunehmen – verbunden mit einem automatischen Aufenthaltsrecht. Daraus ergeben sich besondere aufenthaltsrechtliche Regelungen für Arbeitnehmer und deren Familienangehörige.
Bei der Einreise gelten zunächst die allgemeinen Vorschriften aus dem deutschen Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige.
Es wird zunächst ein Visum zur Einreise nach Deutschland benötigt.
Wird dann innerhalb Deutschlands eine Beschäftigung aufgenommen und sind die assoziationsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, entsteht automatisch ein Aufenthaltsrecht.
In diesem Fall entfällt die Aufenthaltstitelpflicht.
Eine Aufenthaltserlaubnis muss zwar weiterhin beantragt werden, sie ist jedoch rein deklaratorisch – die Ausländerbehörde prüft lediglich das Bestehen des Assoziationsrechts.
Wichtig: Für die erstmalige Einreise zum Zweck der Arbeitsaufnahme gilt diese Befreiung nicht. Hier müssen türkische Staatsangehörige die regulären Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige erfüllen.
Sie möchten Ihre Rechte sichern oder ein Aufenthaltsverfahren erfolgreich gestalten? Unsere Kanzlei für Migrationsrecht berät Sie individuell und setzt sich engagiert für Sie ein – kontaktieren Sie uns jetzt!
Die Assoziationsratsbeschlüsse gewähren türkischen Arbeitnehmer einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt der EU. Je nach Dauer der ordnungsgemäßen Beschäftigung erweitern sich ihre Rechte:
nach 1 Jahr: Recht, weiterhin beim selben Arbeitgeber in derselben Tätigkeit beschäftigt zu bleiben,
nach 3 Jahren: Recht, bei einem anderen Arbeitgeber in derselben Tätigkeit zu arbeiten,
nach 4 Jahren: Recht, sich frei auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben und jede Tätigkeit aufzunehmen.
Wichtig: Sobald eine dieser Stufen erreicht ist, bleiben die erworbenen Rechte auch bei vorübergehenden Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses bestehen.
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Familienangehörige von assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmern, die im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erwerben nach drei beziehungsweise fünf Jahren ein eigenständiges Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt.
Besonderheit bei Kindern: Haben Kinder türkischer Arbeitnehmer in Deutschland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen, erhalten sie unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein uneingeschränktes Recht auf Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
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Die assoziationsrechtlichen Regelungen enthalten sogenannte Stillhalteklauseln („Stand-still“). Diese verpflichten die Mitgliedstaaten der EU, keine nachträglichen Verschlechterungen bei der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit und dem Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt einzuführen.
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Das Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei entspricht einem Daueraufenthaltsrecht.
Berechtigte türkische Staatsangehörige haben Anspruch darauf, sich dieses Recht offiziell bescheinigen zu lassen.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, jederzeit eine Erlaubnis zum „Daueraufenthalt-EU“ oder eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz zu beantragen und damit einen nationalen Aufenthaltstitel zu erhalten.
Gerade für Arbeitnehmer im Rentenalter oder bei Erwerbsunfähigkeit ist dies wichtig, da das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht unter bestimmten Umständen entfallen kann.
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