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Die ICT-Karte: Einsatzmöglichkeiten für internationale Fachkräfte und Führungspersonal

Als Fachanwältin für Migrationsrecht stehe ich Ihnen bei jeglichen Fragen rund um Einwanderung, Aufenthalt, Firmengründung oder der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gern zur Seite.

Die ICT-Karte: Einsatzmöglichkeiten für internationale Fachkräfte und Führungskräfte

Die Intra-Corporate-Transfer-Karte (ICT-Karte) ist ein wichtiger Aufenthaltstitel im europäischen Aufenthalts- und Migrationsrecht. Sie erlaubt es Unternehmen, qualifizierte Beschäftigte aus Drittstaaten zeitlich befristet in eine deutsche oder europäische Niederlassung zu entsenden. Rechtsgrundlage sind insbesondere die Regelungen des § 19 AufenthG. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass das Verfahren häufig mit rechtlichen Anforderungen, Abstimmungen und Verzögerungsrisiken verbunden ist.

Unsere Rechtsanwälte im Migrationsrecht unterstützen Unternehmen umfassend bei der Planung und Umsetzung von ICT-Verfahren. Von der strukturierten Vorbereitung der Unterlagen über die Antragstellung bis zur Kommunikation mit Behörden begleiten wir den gesamten Prozess. Ziel ist ein reibungsloser, rechtssicherer Transfer, damit internationale Mitarbeitende ihren Einsatz in Deutschland ohne zeitliche Verzögerungen aufnehmen können.

Was ist eine ICT-Karte? – Bedeutung und Zielsetzung

Die ICT-Karte ist ein besonderer Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines internationalen Konzerns vorübergehend nach Deutschland versetzt werden. Seit ihrer Einführung im Jahr 2017 soll sie die europaweite Mobilität hochqualifizierter Beschäftigter erleichtern.
Sie ermöglicht es Unternehmen, Führungskräfte, Spezialisten und Trainees flexibel in deutschen Niederlassungen für konzerninterne Projekte einzusetzen.

Erfahren Sie, wie wir Ihren Transferprozess rechtssicher strukturieren und die vollständige Vorbereitung des ICT-Antrags übernehmen – persönlich, präzise und zuverlässig.

Was bedeutet ICT? – Begriff und Hintergrund

ICT steht für „intra-corporate transfer“ und beschreibt den unternehmensinternen Einsatz von Mitarbeitenden innerhalb eines internationalen Konzerns.
Die ICT-Karte richtet sich ausschließlich an Beschäftigte, die im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt in einer deutschen Niederlassung tätig werden sollen. Für global aufgestellte Unternehmen ist sie ein zentrales Instrument zur internationalen Personalplanung.

Lassen Sie sich beraten, wie konzerninterne Transfers effizient umgesetzt werden können – wir prüfen, planen und strukturieren Ihren Fall umfassend.

Rechtsgrundlagen der ICT-Karte

Die maßgeblichen rechtlichen Regelungen finden sich vor allem in § 19 AufenthG sowie § 10a BeschV. Diese Vorschriften definieren, wer anspruchsberechtigt ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie das behördliche Verfahren abläuft.
Zugleich stellen sie sicher, dass der Einsatz zeitlich begrenzt ist und innerhalb eines tatsächlichen Unternehmensverbundes erfolgt.

Wir erläutern Ihnen die relevanten Rechtsnormen und bereiten Ihren ICT-Antrag vollständig rechtssicher vor – inklusive Behördenkommunikation und Dokumentenprüfung.

Wer kann eine ICT-Karte erhalten? – Führungskräfte, Spezialisten, Trainees

Die ICT-Karte steht nur bestimmten Personengruppen offen:

  • Führungskräften mit Leitungs- und Entscheidungsbefugnissen
  • Spezialisten mit unternehmensspezifischem Fachwissen
  • Trainees mit Hochschulabschluss in einem strukturierten Weiterbildungsprogramm

Die Bewertung erfolgt anhand von Qualifikation, Berufserfahrung und Bedeutung der Kenntnisse für das Unternehmen.

Nutzen Sie unsere migrationsrechtliche Expertise, um internationale Personaleinsätze rechtssicher zu planen und Verzögerungen zu vermeiden – wir begleiten Sie von Anfang an.

Voraussetzungen: Arbeitsvertrag, Vorbeschäftigung und Unternehmensstruktur

Für die Erteilung der ICT-Karte müssen zahlreiche formale Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens sechs Monate Vorbeschäftigung im Konzern
  • geplanter Transfer von mehr als 90 Tagen
  • Arbeits- oder Abordnungsvertrag mit klaren Einsatzbedingungen und Rückkehrregelung
  • Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe
  • Hochschulabschluss bei Trainees
  • Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses im Ausland

Sichern Sie sich professionelle Unterstützung durch spezialisierte Anwälte, die Ihren ICT-Prozess strukturieren, Fristen überwachen und Behördenkontakte übernehmen.

Dauer des Aufenthalts und Verfahren – Von Visum bis Erteilung

Die Gültigkeitsdauer der ICT-Karte beträgt:

  • bis zu drei Jahre für Führungskräfte und Spezialisten
  • bis zu ein Jahr für Trainees

Nach Ablauf gilt eine Karenzzeit von sechs Monaten. Das Verfahren beginnt grundsätzlich im Ausland mit Visumantrag, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und anschließender Erteilung der ICT-Karte durch die Ausländerbehörde.

Wir übernehmen das gesamte Verfahren – von der Vorabzustimmung über das Visum bis zur finalen Erteilung durch die Behörden.

Verhältnis zu anderen Aufenthaltstiteln, Vorteile und Mobile ICT-Karte

Die ICT-Karte hat Vorrang bei konzerninternen Entsendungen über 90 Tage. Andere Aufenthaltstitel greifen nur in besonderen Konstellationen, etwa bei kurzfristigen Einsätzen oder speziellen Austauschprogrammen.
Ein wesentlicher Vorteil ist der Anspruch auf Erteilung bei erfüllten Voraussetzungen sowie der erleichterte Familiennachzug ohne verpflichtende Deutschkenntnisse.

Die Mobile ICT-Karte ermöglicht zusätzlich die Weiterentsendung von Beschäftigten aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland, sofern dort bereits eine gültige ICT-Karte vorliegt und die Gesamtaufenthaltsdauer eingehalten wird.

Wir entwickeln die passende Transferstrategie, prüfen alternative Aufenthaltstitel und übernehmen die vollständige Beantragung der (Mobilen) ICT-Karte.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Unterstützung durch spezialisierte Anwälte im Migrationsrecht

Das ICT-Verfahren ist komplex und erfordert detaillierte Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen nach § 19 AufenthG und § 10a BeschV. Wir unterstützen Unternehmen und Mitarbeitende aus Drittstaaten dabei, konzerninterne Entsendungen nach Deutschland rechtssicher und effizient umzusetzen.

Zunächst prüfen wir, ob die ICT-Karte der geeignete Aufenthaltstitel ist und ob alle Voraussetzungen – insbesondere Vorbeschäftigung, Unternehmenszugehörigkeit und Qualifikationen – erfüllt sind. Anschließend gestalten oder optimieren wir Arbeits- und Abordnungsverträge, damit migrationsrechtliche Anforderungen vollständig berücksichtigt werden.

Darüber hinaus erstellen wir das vollständige Antragsdossier, prüfen Arbeitsbedingungen nach deutschem Recht und formulieren die juristische Begründung für Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees.
Wir übernehmen außerdem die Kommunikation mit Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und der Bundesagentur für Arbeit sowie die Begleitung im Visumverfahren und bei der Mobilen ICT-Karte.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie internationale Mitarbeitende nach Deutschland entsenden möchten – wir sorgen für einen rechtssicheren und zügigen Ablauf Ihres ICT-Verfahrens.

Häufige Fragen (FAQ)

Die ICT-Karte ist ein spezieller Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die innerhalb eines internationalen Konzerns vorübergehend nach Deutschland versetzt werden. Sie richtet sich an Führungskräfte, Spezialisten und Trainees.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen mit besonderen Fachkenntnissen, Leitungsfunktionen oder Teilnehmende an einem strukturierten Traineeprogramm, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Der betreffende Mitarbeitende muss mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung im Unternehmen oder innerhalb derselben Unternehmensgruppe beschäftigt gewesen sein.
Für Führungskräfte und Spezialisten kann die ICT-Karte für maximal drei Jahre erteilt werden, während sie für Trainees grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt ist.
Die Mobile ICT-Karte erlaubt die Weiterentsendung von Mitarbeitenden nach Deutschland, wenn diese bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine gültige ICT-Karte besitzen und der Einsatz hier länger als 90 Tage dauern soll.
Bei kurzfristigen Einsätzen von weniger als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen genügt eine entsprechende Meldung des Unternehmens an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Arbeitsverträge oder Abordnungsvereinbarungen müssen die Möglichkeit des Transfers, Arbeitsbedingungen, Einsatzort, Vergütung sowie die Rückkehrperspektive klar und verbindlich festlegen.
Ja, nach dem Ende der Gültigkeit ist eine erneute Beantragung einer ICT-Karte erst nach Ablauf von sechs Monaten möglich.
Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem Visumantrag im Herkunftsstaat. Nach der Einreise wird die ICT-Karte von der zuständigen Ausländerbehörde ausgestellt; die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt intern.
Die Bezahlung muss sich an den Bedingungen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer orientieren. Eine unangemessen niedrige Vergütung kann zur Ablehnung des Antrags führen.

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