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Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts erleichtert vor allem auch ausländischen Studierenden den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Durch die Neufassung des § 10 StAG wurde die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre verkürzt, wodurch das Einbürgerungsverfahren schneller und einfacher wird. Nach Absolvierung eines Studiums in Deutschland, sei es ein Bachelor, oder dieser gemeinsam mit einem Master, haben viele Studierende bereits nahezu fünf Jahre in Deutschland verbracht. Nunmehr können Studierende in diesen Fällen direkt im Anschluss einen Antrag auf die deutsche Staatsbürgerschaft stellen, ohne wie bislang acht Jahre rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen zu müssen.
Studierende, die die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen möchten, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken als in §§ 16a und 16b AufenthG (eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium selbst reicht nicht aus)
B1-Deutschkenntnisse
Finanzielle Eigenständigkeit ohne Sozialleistungen
Keine erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen
Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Mit der neuen Gesetzeslage ist zudem die doppelte Staatsbürgerschaft möglich, sodass Studierende ihre bisherige Nationalität behalten können.
Die Aufenthaltserlaubnis für Studierende gemäß § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ermöglicht internationalen Studierenden den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zum Studium. Voraussetzung ist die Zulassung an einer staatlichen oder anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung für ein Vollzeitstudium.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG
Um eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Studierende:
An einer anerkannten Hochschule oder Bildungseinrichtung für ein Vollzeitstudium zugelassen sein
Studienvorbereitende Maßnahmen wie Sprach- oder Vorbereitungskurse absolvieren, falls erforderlich
Ausreichend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt nachweisen
Gültigkeit und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Erstmalige Erteilung: In der Regel für 2 Jahre
Verlängerung möglich, wenn das Studium noch nicht abgeschlossen ist
Bei kürzeren Studienprogrammen: Gültigkeitsdauer entspricht der Dauer des Studiums
Mindestens 2 Jahre gültig für Teilnehmer an EU- oder multilateralen Programmen mit Hochschulkooperationen
Wichtige Hinweise zur Aufenthaltserlaubnis
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ist an das Studium gebunden. Wird das Studium beendet, so läuft in der Regel auch die Aufenthaltserlaubnis zeitnah aus. Nach erfolgreicher Beendigung des Studiums mit einem Abschuluss besteht die Möglichkeit, eine neue Aufenthaltserlaubnis für folgende Zwecke zu erlangen:
Jobsuche als Fachkraft
Berufsausbildung
Qualifizierte Beschäftigung, z.B. die Blaue Karte
Andere Tätigkeiten mit hohen praktischen Fähigkeiten
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Studierende, die die deutsche Staatsbürgerschaft anstreben, müssen bestimmte Aufenthalts- und Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Besonders wichtig sind die bisherige Aufenthaltsdauer und der Aufenthaltstitel.
Anrechnung der Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung
Alle Aufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, einschließlich der zum Studium, werden für die Mindestaufenthaltsdauer anerkannt.
Wichtig ist, dass zwischen dem Ende des Studiums und dem Erwerb eines neuen Aufenthaltstitels kein längerer Auslandsaufenthalt liegt (maximal sechs Monate). Die vorhandene Aufenthaltserlaubnis muss während des Auslandsaufenthaltes weiter gültig sein.
Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum Studium) können die deutsche Staatsangehörigkeit nicht direkt beantragen.
Daher ist es notwendig, nach Studienabschluss einen Folgeaufenthaltstitel zu sichern, wie z. B. § 18b AufenthG-die Beschäftigungserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung.
Voraussetzungen für die Einbürgerung als Student:in
Neben der Aufenthaltsdauer müssen Antragsteller:
Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit nachweisen
B1-Deutschkenntnisse oder höher nachweisen
Die freiheitlich-demokratische Grundordnung anerkennen und keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen
Finanziell eigenständig sein und Sozialleistungen nur in Ausnahmefällen beziehen
Keine Vorstrafen haben
Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nachweisen
Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und eine fehlerfreie Antragstellung. Als Fachanwalt für Migrationsrecht begleiten Sie durch den gesamten Prozess und sorgen für eine rechtssichere und effiziente Einbürgerung.
Beratung und Antragstellung
. Antragsteller müssen:
Mindestens 16 Jahre alt sein
Eine Einbürgerungsgebühr entrichten
Erforderliche Dokumente einreichen (Bildungsnachweise, Einkommensnachweise, Sprachzertifikate)
Einbürgerungstest und behördliche Prüfung
Anmeldung zum Einbürgerungstest beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder der Volkshochschule
Prüfung des Antrags durch deutsche Behörden wie das Arbeitsamt, Sozialamt, Bundesamt für Justiz, Landeskriminalamt und Verfassungsschutz
Entscheidung und Bewilligung der Einbürgerung
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt und alle Unterlagen vollständig sind, wird die Einbürgerung bewilligt.
Unsere Anwalt für Migrationsrecht sorgen dafür, dass Ihr Antrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht und begleiten Sie durch alle Verfahrensschritte.
Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen
Zusammenstellung und Beglaubigung der notwendigen Unterlagen
Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde
Klärung offener Fragen mit den Einwanderungsbehörden
Rechtliche Unterstützung bei Verzögerungen oder Ablehnungen
Vermeiden Sie Fehler und Verzögerungen – kontaktieren Sie mich jetzt für eine Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Staatsangehörigkeitsrecht!
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