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Einbürgerung aus dem Ausland

Als Fachanwältin für Migrationsrecht stehe ich Ihnen bei jeglichen Fragen rund um Einwanderung, Aufenthalt, Firmengründung oder der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit gern zur Seite.

Einbürgerung aus dem Ausland? Ich helfe Ihnen

Die deutsche Einbürgerung setzt in der Regel einen Wohnsitz in Deutschland voraus (§ 10 Abs. 1 StAG). Doch es gibt gesetzliche Ausnahmen, die eine Einbürgerung aus dem Ausland ermöglichen.

Bestimmte Personengruppen haben die Möglichkeit auf eine Einbürgerung, auch wenn sie nicht in Deutschland leben. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 5 StAG – Erklärungsrecht des Kindes

  • § 13 StAG – Wiedereinbürgerung ehemaliger deutscher Staatsbürger

  • Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG – Wiedergutmachungseinbürgerung für NS-Verfolgte und deren Nachkommen

Als erfahrene Anwältin für Migrationsrecht berate ich Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten der Einbürgerung aus dem Ausland und begleite Sie durch den gesamten Antrag.

Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland

Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung aus dem Ausland variieren je nach rechtlicher Grundlage, doch einige allgemeine Bedingungen gelten für alle Antragsteller.

Wichtige Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung

  • Identitätsnachweis: 

    • Antragsteller müssen ihre Identität zweifelsfrei belegen, meist durch gültige Ausweisdokumente. 

    • Bei Asyl- oder Flüchtlingsanerkennungen kann dies problematisch sein.

  • Straffreiheit: 

    • In der Regel ist eine Einbürgerung nur möglich, wenn keine erheblichen strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen. 

    • Ausnahmen bestehen z. B. bei der Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG).

  • Unterschiede zur Inlandseinbürgerung: 

    • Bei einer Einbürgerung aus dem Ausland sind der Wohnsitz in Deutschland, die deutschen Sprachkenntnisse und das Wissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung in der Regel keine Voraussetzung.

Als Fachanwältin für Migrationsrecht unterstütze ich Sie bei der Antragstellung und prüfe Ihre individuellen Voraussetzungen. 

Einbürgerung nach § 5 StAG – Erklärungsrecht für Kinder

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (§ 4 Abs. 1 StAG), wonach Kinder eines deutschen Elternteils automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. § 5 StAG schafft jedoch eine Ausnahme für Sonderfälle, in denen Kinder trotz deutscher Abstammung die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erhalten haben.

  • Das Erklärungsrecht gilt für folgende Personengruppen:

    • Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 StAG).

    • Kinder deutscher Mütter, die durch Eheschließung mit einem Ausländer vor der Geburt ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

    • Kinder, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch eine ausländische Legitimation verloren haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 StAG).

    • Nachkommen der oben genannten Gruppen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 StAG).

  • Warum gibt es das Erklärungsrecht nach § 5 StAG?

    • Diese Regelung soll historische Diskriminierung im Staatsangehörigkeitsrecht ausgleichen. 

    • So verloren deutsche Frauen früher bei der Eheschließung mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit, wodurch auch ihre Kinder nicht automatisch Deutsche wurden. 

    • Ebenso konnten nichteheliche Kinder durch eine spätere Legitimation ihre deutsche Staatsbürgerschaft verlieren.

  • Einbürgerung aus dem Ausland möglich

    • Eine Einbürgerung nach § 5 StAG erfordert keinen Wohnsitz in Deutschland. Anspruchsberechtigte können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Als Fachanwältin für Migrationsrecht beraten Sie umfassend zu Ihrem Erklärungsrecht und begleiten den gesamten Einbürgerungsprozess.

Wiedereinbürgerung nach §§ 13, 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 StAG – Voraussetzungen und Ablauf

Ehemalige deutsche Staatsbürger haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsbürgerschaft durch Wiedereinbürgerung zurückzuerlangen. Dies ist in § 13 StAG geregelt und erfolgt als Ermessenseinbürgerung – das bedeutet, dass auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein automatischer Rechtsanspruch besteht.

  • Die Wiedereinbürgerung richtet sich an Personen, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft z.B. durch Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft verloren haben und über enge Bindungen zu Deutschland verfügen. Voraussetzungen sind:

    • Verlust vor dem 01.01.2000:

      • Es gilt das Inlandsprivileg: Bestand ein Wohnsitz in Deutschland, ist kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit eingetreten.

      • Bestand kein Wohnsitz: Deutschland muss ein Öffentliches Interesse an der Einbürgerung bejahen. Ein solches wird jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen bejaht. Private Interessen sind nicht relevant.

  • Verlust nach dem 01.01.2000: 

    • Kein Inlandsprivileg mehr: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wegen Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit konnte nicht mehr mit einem inländischen Wohnsitz verhindert werden.

    • Prüfung einer Beibehaltungsgenehmigung: Daher wird geprüft, ob eine Beibehaltungsgenehmigung hätte erteilt werden können, wenn sie beantragt worden wäre, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Eine solche erfordert den Nachweis starker Bindungen an Deutschland sowie nachvollziehbare Gründe, warum die Annahme der weiteren Staatsangehörigkeit gewollt ist. Solche sind z.B. das Erwarten von beruflichen Nachteilen.

  • Nachweis starker bestehender Bindungen zu Deutschland, z. B.:

  • Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland

  • Enge familiäre oder soziale Kontakte

  • Eigentum in Deutschland

  • Unterhaltsfähigkeit: Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe

  • Ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1-Niveau)

  • Straffreiheit

  • Staatsbürgerliche Kenntnisse, z. B. durch einen Einbürgerungstest (falls nicht in Deutschland aufgewachsen)

  • Antragstellung und Zuständigkeit

    • Die Wiedereinbürgerung erfolgt über das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. 

    • Der Antrag wird in der Regel über die zuständige deutsche Auslandsvertretung gestellt, die ihn an das BVA weiterleitet.

    • Eine direkte Antragstellung beim BVA ist mit meiner Hilfe möglich und zielführend, um Zeit einzusparen.

Als Anwalt für Migrationsrecht unterstütze ich Sie bei der Antragstellung und prüfen Ihre individuellen Erfolgsaussichten. Jetzt Beratung sichern!

Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG – Rückkehr zur deutschen Staatsbürgerschaft

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ermöglicht es Menschen, die während der NS-Zeit aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, diese wiederzuerlangen. Auch ihre Nachkommen – einschließlich Enkel und Urenkel – können die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen.

  • Wer hat Anspruch auf die Wiedergutmachungseinbürgerung?

    • Betroffene selbst: Personen, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen wurde.

    • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit sonst geerbt hätten.

  • Wichtige Unterlagen für den Antrag

    • Für direkt Betroffene:

      • Geburtsurkunde

      • Reisepass

      • Nachweis der früheren deutschen Staatsangehörigkeit

      • Belege über die Verfolgung während der NS-Zeit

    • Für Abkömmlinge:

      • Eigene Geburtsurkunde & Reisepass

      • Nachweise zur Verfolgung des Vorfahren

      • Dokumente, die die Abstammung belegen (Geburts-/Heiratsurkunden)

      • Besonderheit: Kein Nachweis der Verfolgung erforderlich

  • Wer durch das „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen“ (14.07.1933) oder die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ (25.11.1941) die Staatsbürgerschaft verloren hat, muss den Verfolgungshintergrund nicht gesondert nachweisen.

  • Einbürgerung nur aus dem Ausland möglich

    • Art. 116 Abs. 2 Satz 2 GG betrachtet frühere Deutsche, die nach 1945 wieder in Deutschland gelebt haben, weiterhin als deutsche Staatsbürger.

    • Deshalb kann die Wiedergutmachungseinbürgerung nur aus dem Ausland beantragt werden.

Ich begleite Sie professionell durch den gesamten Prozess und unterstütze Sie bei der Antragstellung. Jetzt Beratung sichern!

Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG – Rückkehr zur deutschen Staatsbürgerschaft

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ermöglicht Personen, die während des Dritten Reichs ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder diese aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen nie erhalten konnten, die Einbürgerung aus dem Ausland. Auch deren Nachkommen – einschließlich Kinder, Enkel und Urenkel – haben einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung.

  • Wer kann die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG beantragen?

    • Unmittelbar Betroffene: Personen, die nachweislich durch NS-Verfolgung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erhalten haben.

    • Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel): Wenn die deutsche Staatsbürgerschaft ohne die Verfolgung weitervererbt worden wäre.

  • Wo wird der Antrag gestellt?

    • Bei der deutschen Auslandsvertretung, die den Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln weiterleitet.

    • Direkt beim BVA mit den offiziellen Antragsformularen.

  • Wichtige Unterlagen für den Antrag

    • Für direkt Betroffene:

      • Geburtsurkunde & Reisepass

      • Nachweise über den früheren Besitz oder den verweigerten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

      • Belege zur politischen, religiösen oder rassistischen Verfolgung

    • Für Abkömmlinge:

      • Eigene Geburtsurkunde & Reisepass

      • Nachweise zur Verfolgung des Vorfahren

      • Dokumente zur Abstammung (Geburts- und Heiratsurkunden)

  • Besonderheit: Antragstellung nur aus dem Ausland

    • Da die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG darauf abzielt, historisches Unrecht zu korrigieren, ist sie – wie die Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG – ausschließlich aus dem Ausland möglich.

Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG – Einbürgerung aus dem Ausland

Die Einbürgerung nach § 14 StAG ist eine Ermessenseinbürgerung, bei der deutsche Behörden individuell entscheiden, ob eine Einbürgerung aus dem Ausland gewährt wird. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Einbürgerung, und Anträge werden nur in Ausnahmefällen bewilligt.

  • Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung

    • Öffentliches Interesse an der Einbürgerung 

ODER 

  • die Erfüllung der Voraussetzungen vom Mütterlass oder vom Väterlass:

  • Geburt des Antragstellers vor dem 23.05.1949

  • Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit trotz einer deutschen Mutter oder eines deutschen Vaters

  • Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, weil ein Elternteil seine deutsche Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Kindes (Antragstellers) verloren hat, z. B. aufgrund der Eheschließung mit einem Ausländer

  • Starke Bindungen zu Deutschland, z. B.:

    • Enge Kontakte zu Familie und Freunden

    • Langfristige Aufenthalte in Deutschland

    • Immobilienbesitz in Deutschland

  • Gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

  • Deutschkenntnisse auf B1-Niveau (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen)

  • Erfüllung staatsbürgerlicher Anforderungen (Einbürgerungstest erforderlich, wenn nicht in Deutschland aufgewachsen)

Selbst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, bleibt die Einbürgerung eine Ermessensentscheidung der Behörde.

  • Wo wird der Antrag gestellt?

    • Persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, die den Antrag an das Bundesverwaltungsamt (BVA) weiterleitet.

    • Eine direkte Antragstellung beim BVA kann zu Verzögerungen führen.

  • Welche Unterlagen sind erforderlich?

    • Identitäts- und Abstammungsnachweise (Geburtsurkunde, Reisepass, Heiratsurkunden etc.)

    • Nachweise über weitere Staatsangehörigkeiten und Namensänderungen

    • Amtlich oder notariell beglaubigte Kopien aller Dokumente

Nach der Antragstellung prüft das BVA die Unterlagen und kann zusätzliche Nachweise anfordern. Es empfiehlt sich, bereits vorab einen Einbürgerungstest abzulegen, falls erforderlich.

Ablauf einer Einbürgerung aus dem Ausland – Verfahren und Zuständigkeiten

Die Einbürgerung aus dem Ausland unterscheidet sich erheblich von einer Einbürgerung innerhalb Deutschlands. Da Antragsteller keinen Wohnsitz in Deutschland haben, erfolgt die Antragstellung über deutsche Auslandsvertretungen und das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.

  • Wer ist für den Antrag zuständig?

Deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat)

  • Erster Ansprechpartner für Antragsteller

  • Nimmt den Antrag entgegen und beglaubigt Dokumente

  • Leitet den Antrag an das Bundesverwaltungsamt weiter

  • Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln

    • Zuständige Behörde für die Entscheidung über Einbürgerungsanträge

    • Bearbeitet Fälle, die keiner spezifischen Einbürgerungsbehörde in Deutschland zugeordnet werden können

  • Antragstellung & Ablauf

    • Einreichung des Antrags bei der deutschen Botschaft (in der Regel erforderlich)

    • Prüfung und Weiterleitung an das BVA durch die Botschaft

    • Bearbeitung durch das BVA (ggf. mit Stellungnahme der Botschaft)

    • Entscheidung über die Einbürgerung

  • Wichtiger Hinweis: Außer bei § 14 StAG ist eine Antragstellung auch direkt beim BVA möglich, und kann unter Umständen dazu beitragen, die Wartezeit im Verfahren zu beschleunigen. Lassen Sie sich von mir dazu beraten.

Einbürgerung aus dem Ausland – Ihr Anwalt für Migrationsrecht

Sie möchten die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen, leben aber im Ausland? Eine Einbürgerung ohne Wohnsitz in Deutschland ist möglich, jedoch oft mit komplexen rechtlichen Hürden verbunden. Als Fachanwältin für Migrationsrecht begleite ich Sie umfassend durch den gesamten Prozess und sorge dafür, dass Ihr Antrag professionell und rechtssicher gestellt wird.

Meine Kanzlei bietet Ihnen maßgeschneiderte Beratung und rechtliche Unterstützung, um Ihren Einbürgerungsprozess effizient und erfolgreich zu gestalten:

  • Prüfung Ihrer individuellen Voraussetzungen: 

    • Ich analysiere Ihre Situation und kläre, ob Sie Anspruch auf eine Einbürgerung nach §§ 5, 13, 14 oder 15 StAG oder Art. 116 Abs. 2 GG haben.

  • Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen: 

    • Ich unterstütze Sie dabei, alle notwendigen Dokumente korrekt vorzubereiten und beglaubigen zu lassen.

  • Erstellung und Einreichung des Antrags: 

    • Ich fülle die offiziellen Formulare für Sie aus, prüfe sie auf Vollständigkeit und reiche sie fristgerecht bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder dem Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln ein.

  • Kommunikation mit Behörden: 

    • Ich übernehme den gesamten Schriftverkehr mit der Botschaft, dem BVA und anderen zuständigen Stellen, um Verzögerungen oder Nachfragen zu minimieren.

  • Begleitung im gesamten Verfahren: 

    • Falls zusätzliche Dokumente oder Erklärungen erforderlich sind, kümmere ich mich um die Nachreichung und vertrete Sie bis zur Entscheidung über Ihren Antrag.

  • Widerspruch oder Klage bei Ablehnung: 

    • Sollte Ihr Einbürgerungsantrag abgelehnt werden, prüfe ich die rechtlichen Möglichkeiten und setze mich für Ihr Recht auf Einbürgerung ein.

Die Einbürgerung aus dem Ausland ist oft kompliziert, und bereits kleine Fehler können zu langen Wartezeiten oder Ablehnungen führen. Profitieren Sie von meiner Erfahrung – ich übernehme die gesamte rechtliche Abwicklung für Sie!

Lassen Sie sich jetzt beraten und starten Sie Ihren Weg zur deutschen Staatsbürgerschaft!     

Häufige Fragen und Anworten (FAQ)

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einbürgerung aus dem Ausland möglich. Die häufigsten Fälle sind die Wiedereinbürgerung, die Wiedergutmachungseinbürgerung und die Einbürgerung durch Erklärung. Auch eine Ermessenseinbürgerung kann in wenigen Einzelfällen erfolgen.

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist die zentrale Behörde für Einbürgerungen, die aus dem Ausland beantragt werden. Innerhalb Deutschlands sind die Bundesländer für Einbürgerungen zuständig, weshalb das BVA nur Anträge von Personen ohne Wohnsitz in Deutschland bearbeitet.

Die Voraussetzungen variieren je nach rechtlicher Grundlage. In den meisten Fällen müssen Antragsteller jedoch ihre Identität nachweisen, es sind enge Bindungen zu Deutschland erforderlich (familiäre Kontakte, Immobilienbesitz, regelmäßige Aufenthalte) und die finanzielle Eigenständigkeit ist wichtig.

Das hängt davon ab, auf welcher Grundlage die Einbürgerung erfolgt. Für den Erklärungserwerb nach § 5 StAG und die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG sind beispielsweise keine Deutschkenntnisse erforderlich. Für andere Arten der Einbürgerung sind Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erforderlich. Höhere Sprachkenntnisse können eine frühere Einbürgerung ermöglichen. 

Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis drei Jahre. Je sorgfältiger die Anträge vorbereitet werden, desto schneller erfolgt die tatsächliche Bearbeitung des Antrages.

Es führen nicht alle Vorstrafen automatisch zur Ablehnung. Unberücksichtigt bleiben Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten, sofern sie auf Bewährung ausgesetzt und nicht vollstreckt wurden, sowie Vorstrafen, die nicht mehr im Bundeszentralregister verzeichnet sind.

Wenn Ihre Kinder noch minderjährig sind, können Sie sie in das Verfahren einbeziehen, wenn beide Sorgeberechtigten dem Einbürgerungsverfahren zustimmen. Deshalb muss jeder sorgeberechtigte Elternteil das Antragsformular unterschreiben. Wenn Ihre Kinder bereits volljährig sind (18 Jahre), können sie ebenfalls an dem Verfahren teilnehmen, müssen aber unabhängig von Ihnen einen eigenen vollständigen Antrag stellen.
Ihr Ehepartner kann nicht ebenso als deutscher Staatsbürger eingebürgert werden, solange Sie beide im Ausland leben. Wenn Sie sich jedoch entschließen, nach Deutschland zu ziehen, hat Ihr Ehepartner Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung. Nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland besteht die Möglichkeit der Einbürgerung für Ihren Ehepartner.
Ja, Sie können die doppelte Staatsbürgerschaft annehmen, wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung beantragen.

Nein, in der Regel kann der gesamte Einbürgerungsprozess über die deutsche Botschaft oder das Konsulat in Ihrem Wohnsitzland abgewickelt werden. Erfolgt die Antragstellung mithilfe eines Anwaltes direkt beim BVA, ist gerade dann auch keine Einreise aus dem Ausland erforderlich. In Einzelfällen kann jedoch eine persönliche Anhörung oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung bei der Botschaft oder dem Konsulat am Ort ihres Wohnsitzes erforderlich sein.

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