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Recht auf Einbürgerung aufgrund von deutschen Vorfahren

Fachbeitrag im Staatsangehörigkeitsrecht

Ausgangslage

Hat Ihr Vater, Ihre Mutter oder haben Ihre Großeltern oder andere Vorverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit besessen?

Sie möchten gern wissen, ob auch Sie die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben können?

Auch wenn keine Verwandten mehr in Deutschland leben oder Sie schon viele Jahre nicht mehr in Deutschland zu Besuch waren, kann diese Möglichkeit bestehen. Auch, wenn Sie die deutsche Sprache nicht sprechen.

Mit dem 20.08.2021 trat das vierte Änderungsgesetz zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft und ist die Grundlage für erhebliche Erleichterungen bei dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund deutscher Vorfahren.

Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft

Für Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger besteht gemäß § 5 Staatsangehörigkeitsrecht ein Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn diese nicht durch Geburt erworben werden konnte.

Wann habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt erworben?

  • Eine deutsche Frau hat einen ausländischen Mann vor dem 01. April 1953 geheiratet und durch die Heirat automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Danach wurde ein Kind geboren.
  • Eine deutsche Frau hat einen ausländischen Mann vor dem 01. Januar 1975 geheiratet. Danach wurde ein Kind geboren.
  • Der Vater war am Tag der Geburt deutscher Staatsangehöriger, aber nicht mit der ausländischen Mutter verheiratet. Das Kind wurde vor dem 01. Juli 1993 geboren.

In diesen Konstellationen konnte das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch Geburt erwerben.

Bereits 1975 räumte der deutsche Gesetzgeber diesen Kindern kurzzeitig die Möglichkeit ein, durch Erklärung deutsche Staatsangehörige zu werden. Hat man diese Möglichkeit nicht genutzt, konnte man die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht mehr erwerben.

Seit dem Jahr 2012 gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Einbürgerung wegen eines deutschen Elternteiles zu stellen, weil man durch Geburt nicht automatisch ein deutscher Staatsangehöriger wurde. Bis zum August 2021 wurden dafür grundsätzlich enge Bindungen zu Deutschland gefordert, wie regelmäßige Besuche, lebende Verwandte in Deutschland oder auch der Besuch deutscher Auslandsschulen. Erschwerend musste man nachweisen, dass man die deutsche Sprache auf dem Niveau B 1 sprechen kann. Es gab also keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern die Behörde konnte auf Grundlage der vorgelegten Nachweise entscheiden, ob diese ausreichend für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft sind.

Seit dem 20.08.2021 gelten in diesen Fällen wesentliche Erleichterungen für die Einbürgerung:

Wesentliche Erleichterungen beim Erwerb der Staatsangehörigkeit

1. Erklärungserwerb

Alle Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also ab dem 24. Mai 1949, geboren worden sind, haben ein Recht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abgabe einer Erklärung.

Die deutschen Behörden haben keinen Entscheidungsspielraum mehr. Umfasst sind folgende Personen:

  • vor dem 1. Januar 1975 geborene eheliche Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter,
  • vor dem 1. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter (nur nach wirksamer Anerkennung der Vaterschaft oder deren Feststellung nach den deutschen Gesetzen, Abgabe der Anerkennungserklärung oder Einleitung des Feststellungsverfahrens vor Vollendung des 23. Lebensjahres des betroffenen Kindes),
  • Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch verloren hat,
  • Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation vor dem 1. April 1953 verloren haben,
  • die Abkömmlinge aller oben aufgezählten Kinder.

2. Frist zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

Die gesetzliche Regelung, durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, ist seit dem 20.08.2021 in Kraft und kann nach derzeit geltendem Recht noch bis zum 20.08.2031 ausgeübt werden.

3. Keine engen Bindungen zu Deutschland

Es werden keine engen Bindungen zu Deutschland mehr gefordert. Kann nachgewiesen werden, dass ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger am Tag der Geburt war oder hätte sein müssen, und fallen Sie unter die oben genannte Personengruppe, so ist das grundsätzlich ausreichend.

4. Keine deutschen Sprachkenntnisse

Die wohl größte Erleichterung: Sie müssen keine deutschen Sprachkenntnisse mehr nachweisen. Auch wenn Ihr Großvater deutscher Staatsangehöriger war, Sie aber nie gelernt haben, deutsch zu sprechen, können Sie sich einbürgern lassen.

5. Wer ist vom Erklärungserwerb ausgeschlossen?

Sie können nach der derzeitigen gesetzlichen Lage nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erwerben, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Ihrer Geburt zwar besessen, dann aber wieder aufgegeben oder anderweitig verloren haben. Haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung verloren, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit möglicherweise aus Gründen der Wiedergutmachung gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder nach § 15 Staatsangehörigkeitsgesetz erlangen (mehr zu diesem Thema im Artikel „Verfolgung im Nationalsozialismus: erleichterte Einbürgerung“).

Sie haben Ihre Familienkonstellation in diesem Artikel wiedergefunden, oder sind sich unsicher, ob Sie unter die geltenden Vorschriften fallen und möchten gern wissen, ob Sie einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft haben?

Lassen Sie mir über den Fragebogen gern die wesentlichen Informationen zukommen und ich melde mich bei Ihnen.

Gerne begleite ich Sie bei dem gesamten Prozess der Einbürgerung, insbesondere bei der Kommunikation mit den zuständigen deutschen Behörden. Die Erfahrung zeigt, dass es eine Weile dauern kann, bis die hierzu notwendigen Dokumente beschafft werden können. Wichtig bei der Antragstellung ist, dass die familiäre Verbindung zu den deutschen Vorfahren durch entsprechende Unterlagen belegt werden kann.

Unterstützung beim Erwerb der Staatsangehörigkeit

Sie haben Ihre Familienkonstellation in diesem Artikel wiedererkannt oder sind sich unsicher, ob Sie unter die geltenden Vorschriften fallen und Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben?

Übermitteln Sie mir gern Ihre Informationen über den Fragebogen – ich prüfe Ihre Chancen und melde mich bei Ihnen.

Ich begleite Sie im gesamten Prozess des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, insbesondere bei der Kommunikation mit den deutschen Behörden. Erfahrungsgemäß kann die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass die familiäre Verbindung zu den deutschen Vorfahren durch entsprechende Nachweise belegt werden kann.

FAQ

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt dem sogenannten Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Das bedeutet: Ein Kind erwirbt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Deutscher oder Deutsche ist – unabhängig vom Geburtsort.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit in der Familienlinie nie verloren gegangen ist oder der Verlust rechtswidrig erfolgte, kann ein Anspruch bestehen. In anderen Fällen ist auch eine Wiedereinbürgerung oder Ermessenseinbürgerung möglich.

Viele Deutsche, die Deutschland zwischen 1933 und 1945 verlassen mussten – etwa aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen – verloren ihre Staatsangehörigkeit unrechtmäßig. Ihre Nachkommen können nach Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit zurückerlangen.

Wichtig sind Geburts-, Heirats- und Abstammungsurkunden, die eine lückenlose Verbindung zur deutschen Vorfahrin oder zum deutschen Vorfahren belegen. Oft werden auch Auswanderungs- und Staatsangehörigkeitsnachweise verlangt, um den Verlust oder Erhalt der Staatsbürgerschaft nachzuweisen.

Ja. Entscheidend ist, ob der deutsche Vorfahre bei Auswanderung oder Geburt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war. Auch frühere Staatsformen wie das Deutsche Reich werden berücksichtigt, sofern eine rechtliche Kontinuität besteht.

In vielen Fällen ging die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren. Es gibt jedoch Ausnahmen – etwa bei Zwangseinbürgerungen oder wenn der Verlust gegen geltendes Recht oder unter Diskriminierung erfolgte.

Ja, zumindest historisch. Vor 1975 konnten Kinder deutscher Mütter die Staatsangehörigkeit nicht immer automatisch erwerben. Das wurde inzwischen durch Gesetzesänderungen korrigiert, und Betroffene können nachträglich eine Einbürgerung beantragen (§ 15 StAG).

Dieser Artikel regelt die Wiedereinbürgerung von NS-Verfolgten und ihren Nachkommen. Er ermöglicht es Nachkommen von Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen die Staatsangehörigkeit verloren haben, die deutsche Staatsbürgerschaft zurückzuerlangen.

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Vollständigkeit der Nachweise. In der Regel dauert das Verfahren zwischen 6 und 18 Monaten. Bei komplizierten Abstammungsnachweisen oder Auslandsakten kann es länger dauern.

Anträge werden bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt – in Deutschland beim Landratsamt oder der Stadtverwaltung, im Ausland meist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat).

Rechtsgebiet

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