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Wiedergutmachungseinbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus

Fachbeitrag im Staatsangehörigkeitsrrecht

Wiedergutmachungseinbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus

Wurde Ihren deutschen Vorfahren während der Zeit des Nationalsozialismus die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine offizielle Urkunde entzogen oder haben Ihre deutschen Vorfahren das damalige deutsche Gebiet wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen und lebten im Jahr 1941 im Ausland?

Dann besteht möglicherweise ein Anspruch auf Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).

Die Deutsche Verfassung sieht in Art. 116 Abs. 2 GG für frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist sowie für deren Abkömmlinge einen Anspruch auf (Wieder-)Einbürgerung vor (sog. „Wiedergutmachungseinbürgerung“).

Das Grundgesetz nimmt dabei aus Gründen der Rehabilitierung der Opfer des Nationalsozialismus bewusst seit jeher die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit in Kauf.

Ihre Vorfahren waren Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, aber die genannten Voraussetzungen treffen nicht zu?

Dann besteht möglicherweise dennoch ein Anspruch auf Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung gemäß § 15 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Mit dem 20.08.2021 trat das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft und ermöglicht neben dem verfassungsrechtlichen Anspruch eine weitere Art der Einbürgerung aus Gründen der Wiedergutmachung für Holocaust-Opfer sowie deren Abkömmlinge.

1. Aufgabe oder Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft vor 1955

Haben Ihre Vorfahren im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Abs. 2 S. 1 GG aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben, verloren oder gar nicht erwerben können?

Dies kann insbesondere bei Emigration von Deutschland ins Ausland und dem dortigen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch einen Einbürgerungsantrag der Fall sein, um einer Verfolgung zu entkommen.

Die Aufgabe oder der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit selbst muss nicht zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, sondern lediglich im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26. Februar 1955 erfolgt sein.

2. Ausländische Vorfahren, die Opfer des Nationalsozialismus wurden

Ihre Vorfahren haben die deutsche Staatsbürgerschaft nie besessen, aber bereits vor dem 30. Januar 1933 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet und diesen sodann zwischen den Jahren 1933 und 1945 aufgegeben oder verloren?

Auch dann kann der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft aus Gründen der Wiedergutmachung in Betracht kommen.

3. Keine deutschen Sprachkenntnisse

Deutsche Sprachkenntnisse sind nicht erforderlich.

4. Einbürgerung auch für Abkömmlinge der Vorfahren

Der Einbürgerungsanspruch besteht auch für alle Abkömmlinge. Abkömmlinge sind nicht nur Kinder, sondern sämtliche Nachkommen in absteigender Linie (Enkel, Ur-Enkel usw.). Auch vor dem 1. Januar 1977 angenommene Adoptivkinder werden mit einbezogen, die zwar durch die Adoption nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten, die aber wie leibliche Kinder von Nachwirkungen des Verfolgungsschicksals betroffen waren und daher unter Wiedergutmachungsaspekten einbezogen werden.

5. Keine zeitliche Befristung

Eine Einbürgerung wegen Verfolgung im Nationalsozialismus unterliegt keiner Befristung und ist daher jederzeit möglich.

Sie möchten gern wissen, ob Sie oder Ihre Familienmitglieder einen Anspruch auf Einbürgerung haben? Kontaktieren Sie mich gern und wir besprechen Ihre Möglichkeiten.

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