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Mit Wirkung zum 1. März 2024 eröffnet § 36 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erstmals bestimmten Fachkräften die Möglichkeit, ihre Eltern sowie Schwiegereltern im Rahmen eines privilegierten Familiennachzugs nach Deutschland zu holen. Anders als bislang ist hierfür weder das Vorliegen außergewöhnlicher persönlicher Umstände noch ein humanitärer Härtefall nachzuweisen. Die Regelung stellt eine wesentliche Neuerung im deutschen Aufenthaltsrecht dar und ist derzeit bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen bewusst niedrig angesetzt: Weder eine Pflegebedürftigkeit noch ein konkreter Unterstützungsbedarf der nachziehenden Angehörigen ist erforderlich. Ziel der Neuregelung ist es, qualifizierten Fachkräften einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland zu begründen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung auf Aspekte der Betreuung und Pflege von Angehörigen hingewiesen, diese spielen für die rechtliche Zulässigkeit des Nachzugs jedoch keine verbindliche Rolle.
Auch wenn einzelne Aspekte im Gesetz selbst nicht ausdrücklich geregelt sind, ergeben sich aus Sicht der betroffenen Fachkräfte klare praktische Vorteile durch den Nachzug von Eltern und Schwiegereltern. So ermöglicht die Regelung, älter werdende Angehörige in Deutschland persönlich zu begleiten, insbesondere dann, wenn im fortgeschrittenen Lebensalter ein Pflege- oder Unterstützungsbedarf entsteht. Familiennähe bleibt damit auch im Alter gewahrt, ohne dass Fachkräfte gezwungen sind, ihren Lebensmittelpunkt wieder in das Herkunftsland zu verlagern.
Darüber hinaus kann die Anwesenheit von Eltern oder Schwiegereltern den Familienalltag erheblich entlasten, insbesondere in Haushalten mit kleinen Kindern. Die Unterstützung bei der Kinderbetreuung erleichtert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und kann maßgeblich dazu beitragen, dass beide Elternteile weiterhin oder wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Unabhängig von konkreten Hilfeleistungen stärkt der Eltern- und Schwiegerelternnachzug zudem den familiären Zusammenhalt insgesamt. Für viele qualifizierte Fachkräfte stellt diese emotionale Sicherheit eine zentrale Voraussetzung dar, um sich langfristig und dauerhaft in Deutschland niederzulassen.
Sie möchten prüfen lassen, ob Sie oder ein Familienmitglied vom privilegierten Eltern- oder Schwiegerelternnachzug profitieren können? Unsere Kanzlei für Migrationsrecht berät Sie kompetent zu allen Fragen rund um § 36 Abs. 3 AufenthG – von den Voraussetzungen über die Antragstellung bis zur Visumserteilung.
Voraussetzung für den Eltern- oder Schwiegerelternnachzug ist, dass der sogenannte Stammberechtigte – also die in Deutschland lebende Fachkraft – erstmals ab dem 1. März 2024 eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines einschlägigen Fachkräfteparagrafen des Aufenthaltsgesetzes erhalten hat. Entscheidend ist dabei nicht der aktuelle Aufenthaltsstatus, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels.
Begünstigt sind nach § 36 Abs. 3 AufenthG insbesondere folgende Aufenthaltstitel:
§ 18a AufenthG – Fachkraft mit Berufsausbildung
§ 18b AufenthG – Fachkraft mit akademischer Ausbildung
§ 18c Abs. 3 AufenthG – Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte
§ 18d AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zu Forschungszwecken
§ 18f AufenthG – Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscherinnen und Forscher
§ 18g AufenthG – Blaue Karte EU
§ 19 AufenthG – Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 19b AufenthG – Mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 19c Abs. 1 AufenthG – Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Beschäftigungszwecken, etwa für leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmensspezialistinnen und -spezialisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Ingenieurinnen und Techniker in Forschungsteams sowie Lehrkräfte
§ 19c Abs. 2 AufenthG – Personen mit besonders ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen
§ 19c Abs. 4 Satz 1 AufenthG – Beamtinnen und Beamte
§ 21 AufenthG – Selbständige und Unternehmerinnen bzw. Unternehmer
Für den Nachzug von Schwiegereltern ist zusätzlich zu beachten, dass die Ehepartnerin oder der Ehepartner der Fachkraft zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Schwiegereltern dauerhaft mit der Fachkraft in Deutschland lebt. Der rechtliche Anspruch auf den Nachzug der Schwiegereltern leitet sich jedoch ausschließlich aus dem Aufenthaltstitel der Fachkraft selbst ab.
Entfällt der Aufenthaltstitel der Ehepartnerin oder des Ehepartners später – etwa durch Ausreise, Ablauf des Titels oder auch im Falle einer Scheidung – berührt dies die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis der Schwiegereltern grundsätzlich nicht, sofern die Fachkraft weiterhin rechtmäßig in Deutschland lebt und arbeitet. Die Voraussetzung des dauerhaften Aufenthalts der Ehepartnerin oder des Ehepartners ist daher ausschließlich im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung relevant.
Unsere auf Migrationsrecht spezialisierte Kanzlei prüft individuell, ob Sie die Voraussetzungen für den privilegierten Elternnachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG erfüllen. Wir beraten Sie zum richtigen Aufenthaltstitel, Fristen, Nachweisdokumenten und begleiten Sie im gesamten Visums- und Antragsverfahren.
Für den privilegierten Familiennachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG ist regelmäßig der Nachweis einer gesicherten Lebensunterhaltssicherung erforderlich. Maßgeblich ist insoweit der Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Abweichungen hiervon kommen lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Als Orientierungswert gelten derzeit mindestens rund 1.000 Euro monatlich je nachziehender Person, wobei Krankenversicherung und Wohnkosten bereits einzurechnen sind. Stellt die Fachkraft kostenfreie Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung, kann der erforderliche Betrag entsprechend niedriger angesetzt werden.
Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen. In der Praxis kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG:
Die einladende Fachkraft kann – gegebenenfalls gemeinsam mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner – eine Verpflichtungserklärung abgeben, sofern das gemeinsame Haushaltseinkommen hierfür ausreicht. Für jede nachziehende Person ist eine eigene Verpflichtungserklärung erforderlich. Darüber hinaus können auch Dritte, etwa weitere in Deutschland lebende Angehörige, eine Verpflichtungserklärung übernehmen; ebenso ist eine Aufteilung der Verpflichtung auf mehrere Personen zulässig.
Sperrkonto zur Sicherung des Lebensunterhalts:
Alternativ kann der erforderliche Gesamtbetrag auf einem Sperrkonto hinterlegt werden. Die eingezahlte Summe muss den Lebensunterhalt für die gesamte vorgesehene Aufenthaltsdauer abdecken. Das Sperrkonto kann nicht nur von den nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern selbst, sondern auch durch Dritte – einschließlich Personen mit Wohnsitz im Ausland – eingerichtet und finanziert werden.
Erwerbstätigkeit der nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern:
Der Aufenthaltstitel nach § 36 Abs. 3 AufenthG eröffnet einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Damit kann auch eine einfache, nicht qualifizierte Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht zwingend bereits bei der Einreise erforderlich, sondern kann auch erst nach dem Zuzug oder im Rahmen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen.
Unsere Kanzlei für Migrationsrecht unterstützt Sie umfassend bei der Planung und Umsetzung des Eltern- oder Schwiegerelternnachzugs. Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – wir begleiten Sie bei allen Schritten des Nachzugsverfahrens.
Für den privilegierten Familiennachzug nach § 36 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung zwingend erforderlich. Diese Voraussetzung ergibt sich aus der Legaldefinition der gesicherten Lebensunterhaltssicherung in § 2 Abs. 3 AufenthG. Unabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsstatus besteht in Deutschland seit dem Jahr 2009 eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
In Betracht kommen dabei grundsätzlich verschiedene Versicherungswege, die in der Praxis jedoch jeweils mit Einschränkungen verbunden sind:
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV):
Ein Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung ist regelmäßig nur bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung möglich. Eine beitragsfreie Familienversicherung scheidet beim Eltern- oder Schwiegerelternnachzug grundsätzlich aus.
Private Krankenversicherung (PKV):
Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist häufig mit erheblichen Kosten verbunden und setzt in vielen Fällen entweder ein hohes Einkommen oder eine selbständige Tätigkeit voraus. Gerade für ältere nachziehende Angehörige stellt dies oftmals ein erhebliches Hindernis dar.
Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung:
Wird der Lebensunterhalt über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung gesichert, müssen darüber auch potenzielle Krankheitskosten abgedeckt sein. Entsprechende Nachweise verlangen die Ausländerbehörden regelmäßig bereits im Antragsverfahren.
Sozialleistungen:
Der Rückgriff auf Sozialhilfe als Nachweis einer Krankenversicherung ist rechtlich unsicher und wird von den Behörden in der Regel nicht als ausreichende Absicherung anerkannt.
In der behördlichen Praxis erweist sich insbesondere der fehlende oder nur eingeschränkt mögliche Zugang zur Krankenversicherung als eine der größten Hürden beim Eltern- und Schwiegerelternnachzug. Davon sind vor allem Familien betroffen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um hohe Versicherungsbeiträge dauerhaft zu tragen.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Regelung des § 36 Abs. 3 AufenthG faktisch vor allem Personen begünstigt, die entweder über entsprechende finanzielle Ressourcen oder über einen realistischen Zugang zu einer tragfähigen Krankenversicherung verfügen. Fachkräfte sollten daher bereits vor der Antragstellung sorgfältig prüfen, ob und in welcher Form eine Krankenversicherung für die nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern rechtssicher und dauerhaft gewährleistet werden kann.
Unsere Kanzlei für Migrationsrecht unterstützt Sie bei der Prüfung aller Voraussetzungen zum privilegierten Eltern- oder Schwiegerelternnachzug – einschließlich der Themen Krankenversicherung, Lebensunterhalt und Verpflichtungserklärung. Jetzt individuelle Beratung anfordern – wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Für den Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern zu Fachkräften ist der Nachweis über ausreichend Wohnraum erforderlich. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und gilt auch im Rahmen des privilegierten Familiennachzugs nach § 36 Abs. 3 AufenthG.
Die nachziehenden Eltern oder Schwiegereltern können entweder gemeinsam mit der Fachkraft in einem Haushalt leben oder eine eigene Wohnung beziehen. Maßgeblich ist in beiden Fällen, dass der Wohnraum bedarfsgerecht, menschenwürdig und nach den regional üblichen Standards ausgestaltet ist. Als Vergleichsmaßstab wird regelmäßig der Wohnstandard von Sozialwohnungen in der jeweiligen Region herangezogen.
Als Orientierung gelten dabei folgende Richtwerte:
Ein besonderer Vorteil für Fachkräfte besteht darin, dass beim Eltern- und Schwiegerelternnachzug der bereits von der Familie genutzte Wohnraum nicht zusätzlich angerechnet wird. Während beim Nachzug von Ehepartnern oder Kindern unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf das Wohnraumerfordernis verzichtet wird (§ 29 Abs. 5 AufenthG), schafft diese Regelung beim Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern zusätzliche Flexibilität bei der behördlichen Bewertung des vorhandenen Wohnraums.
Unsere Kanzlei berät Sie praxisnah zum Familiennachzug nach § 36 AufenthG – inklusive aller Anforderungen an Wohnraum, Lebensunterhalt und Krankenversicherung. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen – wir prüfen Ihre Nachzugschancen rechtssicher und individuell.
Die Aufenthaltserlaubnis für nachziehende Eltern oder Schwiegereltern wird nach den behördlichen Anwendungshinweisen in Anlehnung an § 27 Abs. 4 AufenthG erteilt. Maßgeblich ist dabei die aufenthaltsrechtliche Stellung der einladenden Fachkraft.
Konkret bedeutet dies, dass sich die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich an der Aufenthaltserlaubnis der Fachkraft orientiert und deren Ablauf nicht überschreiten darf. Bei der erstmaligen Erteilung ist regelmäßig eine Mindestgültigkeit von einem Jahr vorgesehen. Erwirbt die Fachkraft während eines laufenden Aufenthaltsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit, wirkt sich dies nicht nachteilig auf den Aufenthaltsstatus der nachgezogenen Eltern oder Schwiegereltern aus.
Grund hierfür ist, dass § 36 Abs. 3 AufenthG über die Verweisungsnorm des § 28 Abs. 4 AufenthG auch auf ausländische Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger Anwendung findet. Der Anspruch auf Familiennachzug bleibt daher auch nach einer Einbürgerung der Fachkraft bestehen.
Langfristig eröffnet sich für nachgezogene Eltern oder Schwiegereltern zudem eine eigenständige aufenthaltsrechtliche Perspektive. Bei erfolgreicher Integration – etwa durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – können sie selbst einen eigenständigen Aufenthaltstitel, eine Niederlassungserlaubnis oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Ein entsprechender Statuswechsel ist bei Vorliegen der Voraussetzungen jederzeit möglich.
Ob Ersterteilung, Verlängerung oder Statuswechsel – wir begleiten Sie rechtssicher und individuell beim Familiennachzug Ihrer Eltern oder Schwiegereltern. Jetzt Beratung vereinbaren – erfahren Sie, wie lange die Aufenthaltserlaubnis gilt und welche Optionen es langfristig gibt.
Sie möchten Ihre Schwiegereltern nach Deutschland nachziehen lassen? Seit dem 1. März 2024 ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich – und erstmals ohne den Nachweis eines besonderen Härtefalls. Unsere auf das Migrationsrecht ausgerichtete Anwaltskanzlei begleitet Sie beim privilegierten Familiennachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG umfassend und zuverlässig – von der ersten rechtlichen Einschätzung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.
Der Nachzug von Schwiegereltern ist rechtlich komplex und mit zahlreichen formellen Anforderungen verbunden. Wir sorgen für eine strukturierte, rechtssichere und vorausschauende Umsetzung Ihres Anliegens:
Rechtliche Prüfung und individuelle Einschätzung
Wir prüfen, ob Ihr Aufenthaltstitel als Fachkraft die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, und bewerten Ihre persönliche und familiäre Ausgangssituation im Detail.
Vorbereitung und Begleitung des Visumverfahrens
Wir stellen sicher, dass sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig und korrekt zusammengestellt sind, insbesondere zu Lebensunterhaltssicherung, Wohnraum und Krankenversicherung. Auch bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung unterstützen wir Sie umfassend.
Kommunikation mit Behörden
Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde sowie der deutschen Auslandsvertretung. Bei Rückfragen, Verzögerungen oder rechtlichen Unsicherheiten vertreten wir Ihre Interessen konsequent und lösungsorientiert.
Strategische Beratung bei Schwierigkeiten
Sollte es zu Problemen im Verfahren kommen, entwickeln wir rechtlich fundierte Handlungsoptionen, beraten zu Alternativen bei drohender Ablehnung und begleiten Sie bei Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis, einem möglichen Statuswechsel oder einer späteren Einbürgerung der Schwiegereltern.
Wir begleiten Sie zuverlässig bei allen Schritten des Schwiegerelternnachzugs – bundesweit und persönlich. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Migrationsrecht und profitieren Sie von einer individuellen Betreuung. Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – diskret, kompetent und zielgerichtet.
§ 36 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht es seit dem 1. März 2024 bestimmten ausländischen Fachkräften, ihre Eltern oder Schwiegereltern nach Deutschland nachziehen zu lassen. Im Unterschied zu früheren Regelungen ist hierfür kein besonderer Härtefall oder humanitärer Ausnahmegrund mehr erforderlich.
Antragsberechtigt ist jede Person, die erstmals ab dem 1. März 2024 eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft in Deutschland erhalten hat. Diese Person wird als sogenannte stammberechtigte Fachkraft bezeichnet. Voraussetzung ist, dass der Aufenthaltstitel zu einem gesetzlich begünstigten Zweck erteilt wurde.
Zum privilegierten Eltern- und Schwiegerelternnachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG berechtigen insbesondere Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18f, 18g, 19, 19b, 19c Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 AufenthG, sofern sie erstmals nach dem 1. März 2024 erteilt wurden.
Montag – Freitag 09:00 – 18:00 Uhr
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