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Personen mit Duldung besitzen in Deutschland oft kein Aufenthaltsrecht, sondern lediglich eine temporäre Aussetzung der Abschiebung. Sie werden als ausreisepflichtig angesehen, da ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde. Trotzdem stellt sich für viele Betroffene die Frage: Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, den Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern später zu ermöglichen?
Ich prüfe gemeinsam mit Ihnen, ob und wie ein Statuswechsel zur Aufenthaltserlaubnis als Rechtsanwalt erfolgreich realisiert werden kann – als Voraussetzung für den privilegierten Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 3 AufenthG.
Der Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern nach § 36 Abs. 3 AufenthG ist ausschließlich Personen mit Aufenthaltserlaubnis als Rechtsanwalt gestattet. Menschen mit Duldung haben zunächst kein Recht, einen solchen Nachzug zu beantragen.
Dennoch kann durch gezielte Integrationsleistungen – wie beispielsweise Schul- oder Berufsabschlüsse, qualifizierte Beschäftigung oder nachhaltige Integration – ein Übergang zu einem legalen Aufenthaltstitel ermöglicht werden.
Personen mit Duldung besitzen in Deutschland in der Regel kein Aufenthaltsrecht, sondern lediglich eine temporäre Aussetzung der Abschiebung. Sie werden als ausreisepflichtig betrachtet, da ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde. Dennoch stellt sich für viele Betroffene die Frage: Gibt es eine rechtliche Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt den Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern zu ermöglichen?
Ich prüfe gemeinsam mit Ihnen, ob und wie ein Statuswechsel zur Aufenthaltserlaubnis als Rechtsanwalt gelingen kann – als Voraussetzung für den privilegierten Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 3 AufenthG.
Laut der Gesetzesbegründung soll § 10 AufenthG verhindern, dass das Asylverfahren als „Einstiegstor“ in die reguläre Erwerbsmigration genutzt wird. Wer also primär beabsichtigt, zum Arbeiten nach Deutschland einzureisen, sollte diesen Weg nicht über einen Asylantrag wählen.
Wird ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen, tritt die sogenannte Sperrwirkung des § 10 AufenthG in Kraft. Der betroffene Ausländer darf vor seiner Ausreise grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck mehr erhalten. Eine Ausnahme besteht lediglich für bestimmte humanitäre Aufenthaltstitel.
Ein Aufenthaltstitel ist vor der Ausreise nur dann zulässig, wenn es sich um:
eine gesetzliche Anspruchsnorm handelt, wie etwa § 25 Abs. 3 AufenthG bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots, oder
einen ausdrücklich geregelten humanitären Aufenthaltstitel.
Auswirkungen auf die Einwanderung von Fachkräften
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Einwanderung von Fachkräften wurden zahlreiche Aufenthaltstitel – insbesondere für qualifizierte Fachkräfte nach § 18a und § 18b AufenthG – zu Anspruchsnormen ausgestaltet.
Dennoch hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich klargestellt, dass diese Titel weiterhin von der Sperrwirkung erfasst bleiben. Das bedeutet: Auch wenn formal ein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht, ist ein unmittelbarer Wechsel aus einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren in einen Fachkräftetitel grundsätzlich nicht möglich.
Ein direkter Übergang, etwa in einen Aufenthaltstitel zur qualifizierten Beschäftigung oder zu einem akademischen Beruf, scheitert somit regelmäßig an der gesetzlichen Sperre.
Wann greift die Sperrwirkung nicht?
Die Sperrwirkung des § 10 AufenthG setzt voraus, dass ein Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Sie greift hingegen nicht:
bei einer Duldung nach Ablauf eines Visums,
nach dem Erlöschen eines früheren Aufenthaltstitels,
wenn kein Asylantrag gestellt wurde oder das Verfahren nicht entsprechend abgeschlossen ist.
Die genaue rechtliche Einordnung ist im Einzelfall entscheidend, da hiervon abhängt, ob ein Statuswechsel innerhalb Deutschlands möglich ist oder zunächst eine Ausreise erfolgen muss.
Der sogenannte Spurwechsel bezeichnet den rechtlichen Übergang von einer Duldung in einen Aufenthaltstitel – mit dem Ziel, langfristig in Deutschland verbleiben zu können und eventuell den Familiennachzug von Eltern oder Schwiegereltern nach § 36 Abs. 3 AufenthG zu ermöglichen.
Für Personen mit abgelehntem Asylantrag und Duldung ist dieser Weg zwar kompliziert, jedoch in bestimmten Fällen rechtlich machbar. Ich unterstütze Sie dabei, diesen Weg sicher und zielgerichtet zu beschreiten.
Versäumen Sie nicht, Ihre Optionen zu nutzen – ich unterstütze Sie auf dem Weg zu einem rechtssicheren Aufenthaltstitel.
Einige Aufenthaltstitel sind nicht von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG betroffen und bilden daher die Grundlage für einen erfolgreichen Spurwechsel. Dazu zählen:
Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für Geduldete (§ 16g AufenthG)
Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG)
Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG)
Härtefallregelung (§ 23a AufenthG)
Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Diese Aufenthaltstitel stellen erste Schritte dar, um sich eine rechtliche Bleibeperspektive zu erarbeiten. Sie ermöglichen jedoch noch nicht den privilegierten Familiennachzug nach § 36 Abs. 3 AufenthG.
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin – ich finde den richtigen Weg aus der Duldung hin zur Aufenthaltserlaubnis mit Familiennachzugsrecht.
Um den Nachzug von Eltern oder Schwiegereltern zu ermöglichen, muss ich zusätzlich eine qualifizierte Ausbildung oder akademische Qualifikation nachweisen und eine entsprechende Beschäftigung aufnehmen. Der unmittelbare Zugang zu Fachkräftetiteln nach §§ 18a oder 18b AufenthG ist jedoch für Geduldete durch § 10 Abs. 3 Satz 4 AufenthG verwehrt.
Der einzige rechtlich zulässige Weg führt über den Zwischenschritt § 19d AufenthG in Verbindung mit einem höherqualifizierten Aufenthaltstitel, wie zum Beispiel:
Komplizierte Ausgangslage? Ich entwickle eine Strategie für Ihren Nachzug.
Der Wechsel des Aufenthaltsstatus mit dem Ziel, Eltern oder Schwiegereltern nachzuziehen, stellt einen komplexen rechtlichen Prozess dar, der in der Regel nur erfolgreich ist, wenn die betroffene Person über:
eine herausragende Bildungsbiografie,
eine anerkannte akademische Qualifikation,
und eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung in Deutschland verfügt.
Ich prüfe in jedem Einzelfall, ob ein solcher Weg realistisch und rechtlich zulässig ist – und begleite Sie dabei Schritt für Schritt.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – ich biete Ihnen professionelle Unterstützung beim Spurwechsel und Familiennachzug.
Der Weg zum Eltern- oder Schwiegerelternnachzug gestaltet sich rechtlich komplex – jedoch lässt er sich mit einer klaren Strategie und professioneller Unterstützung erfolgreich umsetzen. Ich unterstütze Sie strukturiert und individuell in jeder Phase des Verfahrens.
Analyse Ihrer aufenthaltsrechtlichen Ausgangssituation
Zunächst prüfe ich sorgfältig Ihre aktuelle Situation. Liegt eine Duldung vor? Wurde ein Asylverfahren abgeschlossen? Greift die Sperrwirkung des § 10 AufenthG?
Ich analysiere, ob und wie ein rechtssicherer Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis möglich ist – und entwickle daraus eine tragfähige Strategie.
Entwicklung einer langfristigen Bleibeperspektive
Ich erarbeite eine nachhaltige Lösung. Je nach Einzelfall kommen insbesondere folgende Optionen in Betracht:
Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung
Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG
Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
gezielte Vorbereitung auf den Fachkraftstatus
Mein Ziel ist stets eine stabile aufenthaltsrechtliche Position, die langfristig auch den Familiennachzug ermöglicht.
Anerkennung von Qualifikationen und Spurwechsel
Ich begleite Sie bei der Anerkennung beruflicher oder akademischer Abschlüsse und berate Sie umfassend zum sogenannten Spurwechsel – also dem Übergang in einen Aufenthaltstitel zum Zweck der qualifizierten Beschäftigung.
Dabei unterstütze ich Sie bei allen Schritten zur Integration in den deutschen Arbeitsmarkt – rechtlich fundiert und praxisnah.
Aufenthaltstitel strategisch vorbereiten
Ich übernehme die rechtssichere Beantragung aller relevanten Aufenthaltstitel, die als Grundlage für einen späteren Nachzug dienen können. Dazu gehören beispielsweise:
die Blaue Karte EU
Aufenthaltstitel für Forschung
Titel für unternehmensinternen Transfer
besondere Aufenthaltstitel für Beamte oder qualifizierte Fachkräfte
Familiennachzug rechtlich absichern
Sobald die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, begleite ich das eigentliche Nachzugsverfahren professionell – vom Visumsantrag über die Sicherung des Lebensunterhalts bis hin zur Prüfung ausreichenden Wohnraums.
Mein Anspruch ist es, Ihnen nicht nur bei einzelnen Anträgen zu helfen, sondern eine rechtlich belastbare Gesamtlösung zu schaffen – damit der Nachzug Ihrer Angehörigen nicht am Detail scheitert.
Sie möchten Ihre Eltern oder Schwiegereltern nach Deutschland bringen – auch wenn Sie derzeit nur über eine Duldung verfügen? Dann ergreifen Sie Ihre Chance: Durch eine strategisch begleitete Aufenthaltsverfestigung, die ich Ihnen anbiete, eröffne ich Ihnen reale Möglichkeiten für den Familiennachzug und einen dauerhaften Aufenthalt.
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